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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 2 - Holzmechaniker-Ausbildungsverordnung (HolzMAusbV k.a.Abk.)
V. v. 17.12.1985 BGBl. I S. 2305; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.01.2006 BGBl. I S. 255
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-128 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-128 Berufliche Bildung
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§ 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahrs nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. Für das dritte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen
- 1.
- Möbel- und Gehäuseindustrie, Industrien des Innenausbaus und des Ladenbaus,
- 2.
- Bauzubehörindustrie,
- 3.
- Sitzmöbel- und Gestellindustrie,
- 4.
- Holzpackmittel- und Palettenindustrie,
- 5.
- Leisten- und Rahmenindustrie und
- 6.
- Parkettindustrie
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4983/a69225.htm