Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 MBergKostV vom 15.12.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 MBergKostV und Änderungshistorie der MBergKostV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1 MBergKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 1 MBergKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 75 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

Für Amtshandlungen nach dem Meeresbodenbergbaugesetz (MBergG) erhebt das Oberbergamt in Clausthal-Zellerfeld Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Rahmensätze für die Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Auslagen werden gesondert erhoben.

(Text neue Fassung)

Für Amtshandlungen nach dem Meeresbodenbergbaugesetz (MBergG) erhebt das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) mit Sitz in Hannover und Clausthal-Zellerfeld Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Rahmensätze für die Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Auslagen werden gesondert erhoben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
Anzeige