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§ 1 - Ausfuhrerstattungsverordnung (AusfErstV k.a.Abk.)
V. v. 24.05.1996 BGBl. I S. 766; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.02.2020 BGBl. I S. 198
Geltung ab 14.06.1996; FNA: 7847-11-4-79 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 14.06.1996; FNA: 7847-11-4-79 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 5 Vorschriften zitiert
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen hinsichtlich der Erstattungen bei der Ausfuhr erlassen worden sind.
Zitierungen von § 1 Ausfuhrerstattungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AusfErstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AusfErstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 AusfErstV Zuständigkeit (vom 01.06.2019)
... für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung ist vorbehaltlich des Satzes 2 die ...
§ 6 AusfErstV Vorratslager für Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf
... Vorratslagers sind alle Unterlagen und Erklärungen beizufügen, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten für die Zulassung erforderlich sind. Zusätzlich ist dem Antrag ...
§ 12 AusfErstV Zusätzliche Bestimmungen für Malz
... gelten folgende zusätzliche Bestimmungen: 1. Den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Meldungen an die zuständige Zollstelle sind eine ... Gerste, aus der das Malz hergestellt worden ist, aus Beständen stammt, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten gemeldet worden sind. 5. Die Ausführer, ...
§ 18 AusfErstV Sicherheitsleistung (vom 01.06.2019)
... die Erstattung als Vorauszahlung gezahlt werden, so ist die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Sicherheit beim Hauptzollamt Hamburg zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung
V. v. 07.11.2007 BGBl. I S. 2567
Artikel 1 3. AusfErstVÄndV
... Soll die Erstattung als Vorauszahlung gezahlt werden, so ist die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Sicherheit beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas zu ...
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