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§ 3 - Ausfuhrerstattungsverordnung (AusfErstV k.a.Abk.)
V. v. 24.05.1996 BGBl. I S. 766; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.02.2020 BGBl. I S. 198
Geltung ab 14.06.1996; FNA: 7847-11-4-79 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 14.06.1996; FNA: 7847-11-4-79 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3 Abfertigung zur Ausfuhr
(1) Als Dokument im Sinne des Artikels 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 ist das vom Bundesministerium der Finanzen zu diesem Zweck in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung - Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen - (VSF) als "Ausfuhranmeldung (Zusatzblatt) für EG-Ausfuhrerstattungen" bekanntgemachte Einheitspapier (Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke) zu verwenden. Die Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke ist nach Artikel 787 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung in elektronischer Form abzugeben. In den Fällen des Artikels 787 Abs. 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 können die Ausfuhranmeldungen für Marktordnungswaren abweichend von Satz 1 papiergestützt abgegeben werden.
(2) Zuständig für die Annahme der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke ist die in Artikel 5 Abs. 7 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannte Zollstelle (Ausfuhrzollstelle). Gleichzeitig mit der Abgabe der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke ist der Ausfuhrzollstelle die Warensendung zu gestellen. Ebenso sind ihr alle nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3) Die Ausfuhrzollstelle ist ebenfalls zuständig für die Erteilung des für Ausfuhren von Warensendungen über einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 erforderlichen Kontrollexemplars T 5. Stellt sich erst nach Annahme der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke heraus, daß eine Warensendung über einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeführt wird, ist für die Erteilung des Kontrollexemplars T 5 jede Zollstelle im Geltungsbereich dieser Verordnung zuständig, der die Warensendung mit dem Antrag auf Erteilung eines Kontrollexemplars T 5 gestellt wird.
(3a) Soll die Warensendung, für die die Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke angenommen wurde, in Teilsendungen ausgeführt werden, sind für die Teilung Kontrollexemplare T 5 zu verwenden. Die in Absatz 3 enthaltenen Zuständigkeitsregelungen für die Erteilung von Kontrollexemplaren T 5 gelten in den Fällen der Ausfuhr in Teilsendungen entsprechend.
(4) Wird die Warensendung nach Annahme der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke noch nicht unmittelbar ausgeführt, so ist die Nämlichkeit zu sichern. Die Warensendung darf auch ohne Überführung in das Zollagerverfahren in den Räumen eines Zollagers gelagert werden.
(5) Zur Feststellung von Tatsachen, die erstattungsrechtlich erheblich sind, kann das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Feststellung getroffen werden soll, Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen werden, als Zollhilfspersonen bestellen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung V. v. 7. November 2007 BGBl. I S. 2567 m.W.v. 1. Juli 2009
Frühere Fassungen von § 3 Ausfuhrerstattungsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2009 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung vom 07.11.2007 BGBl. I S. 2567 |
aktuell vorher | 16.11.2007 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung vom 07.11.2007 BGBl. I S. 2567 |
aktuell | vor 16.11.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Ausfuhrerstattungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AusfErstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AusfErstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 AusfErstV Überwachung und Bestätigung der Ausfuhr (vom 01.07.2009)
... dieser Verordnung im Kontrollexemplar T 5 erteilt. (3) Stellt sich in den in § 3 Abs. 3 genannten Fällen heraus, daß die Warensendung entgegen der ursprünglichen ...
§ 5 AusfErstV Lieferungen, die der Ausfuhr gleichgestellt sind (vom 01.11.2009)
... Beschaffungsstellen der Streitkräfte geliefert worden sind. (2) Die §§ 3 und 4 gelten entsprechend, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. (3) ...
§ 11a AusfErstV Zolllagerverfahren bei der Sondererstattung Rindfleisch (vom 16.11.2007)
... das Beifügen von Unterlagen und die Gestellung der angemeldeten Grunderzeugnisse gilt § 3 Abs. 2 ...
§ 12 AusfErstV Zusätzliche Bestimmungen für Malz
... für Erstattungszwecke oder der Zahlungserklärung und in den Fällen des § 3 Abs. 3 oder § 11 Satz 2 im Feld 106 des Kontrollexemplars T 5 zu erklären, daß das ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung
V. v. 07.11.2007 BGBl. I S. 2567
Artikel 1 3. AusfErstVÄndV
... Verordnung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1873), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... das Beifügen von Unterlagen und die Gestellung der angemeldeten Grunderzeugnisse gilt § 3 Abs. 2 entsprechend." 5. § 15 wird wie folgt gefasst: ...
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