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§ 5 - Ausfuhrerstattungsverordnung (AusfErstV k.a.Abk.)
V. v. 24.05.1996 BGBl. I S. 766; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.02.2020 BGBl. I S. 198
Geltung ab 14.06.1996; FNA: 7847-11-4-79 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 14.06.1996; FNA: 7847-11-4-79 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5 Lieferungen, die der Ausfuhr gleichgestellt sind
(1) Bei Lieferungen im Geltungsbereich dieser Verordnung ist Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 in der jeweils geltenden Fassung auf Waren anzuwenden, die
- 1.
- als Schiffsbedarf auf bezugsberechtigte Schiffe im Sinne des § 27 Abs. 3 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449) in der jeweils geltenden Fassung geliefert worden sind,
- 2.
- als Luftfahrzeugbedarf zum Verbrauch an Bord während des Fluges im internationalen Flugverkehr abgegeben werden und zu diesem Zweck an ein Luftfahrtunternehmen geliefert worden sind,
- 3.
- an ausländische Streitkräfte aufgrund von Verträgen mit amtlichen Beschaffungsstellen der Streitkräfte geliefert worden sind.
(3) Zuständig für die Überwachung der Lieferungen nach Absatz 1 Nr. 3 ist
- 1.
- die Zollstelle, die die Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke angenommen hat, wenn sie im Geltungsbereich dieser Verordnung angenommen worden ist,
- 2.
- die Zollstelle, der die Waren unter Vorlage des in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Kontrollexemplars T 5 mit dem Antrag gestellt werden, die Lieferung an die Streitkräfte zu überwachen.
(4) Auf Antrag kann unter Anwendung des in Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 geregelten Verfahrens das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Sitz hat, den Antragsteller widerruflich von der Pflicht zur Gestellung der Waren befreien. In diesem Fall sind die Lieferungen eines Kalendermonats in einer Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke zusammenzufassen, die unverzüglich nach Ablauf des Liefermonats abzugeben ist. Bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union kann die Gestellungsbefreiung nur bewilligt werden, wenn der Antragsteller zugelassener Versender nach Artikel 912g der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist. Das Hauptzollamt kann dem Antragsteller Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.
Text in der Fassung des Artikels 3 Truppenzollrechtsänderungsgesetz G. v. 19. Mai 2009 BGBl. I S. 1090 m.W.v. 1. November 2009
Frühere Fassungen von § 5 Ausfuhrerstattungsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2009 | Artikel 3 Truppenzollrechtsänderungsgesetz vom 19.05.2009 BGBl. I S. 1090 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 Ausfuhrerstattungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AusfErstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AusfErstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Truppenzollrechtsänderungsgesetz
G. v. 19.05.2009 BGBl. I S. 1090
Artikel 3 TrZollRÄndG Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung
... 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 der Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24. Mai 1996 (BGBl. I S. 766), die ...
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