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§ 12 - Ausfuhrerstattungsverordnung (AusfErstV k.a.Abk.)

V. v. 24.05.1996 BGBl. I S. 766; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.02.2020 BGBl. I S. 198
Geltung ab 14.06.1996; FNA: 7847-11-4-79 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 12 Zusätzliche Bestimmungen für Malz



(1) Für Malz, für das die im voraus festgesetzte Erstattung für in den ersten drei Monaten des Wirtschaftsjahres getätigte Ausfuhren berichtigt werden soll, gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:

1.
Den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Meldungen an die zuständige Zollstelle sind eine Beschreibung und Zeichnung der Lagerräume in zwei Stücken beizufügen. Ist derjenige, der die Meldung abgibt, nicht Hersteller und Lagerhalter, so ist die Meldung auch von diesen Personen zu unterzeichnen.

2.
Betriebe, in denen Gerste und Malz gelagert werden, die Gegenstand der in Nummer 1 bezeichneten Meldungen sind, unterliegen der Überwachung durch die zuständigen Zollstellen. Die Inhaber der in Nummer 1 genannten Betriebe sind verpflichtet,

a)
Aufzeichnungen über den Zu- und Abgang oder sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Gerste und Malz, die Gegenstand der in Nummer 1 bezeichneten Meldungen sind, zu führen,

b)
die in Buchstabe a bezeichneten Bestände an Gerste und Malz in den gemeldeten Lagerräumen getrennt von anderen Beständen zu lagern und

c)
die in Buchstabe a genannten Aufzeichnungen und die Belege, die sich auf die in Buchstabe a bezeichneten Vorgänge beziehen, sechs Jahre lang aufzubewahren.

Die zuständige Zollstelle kann dem Ausführer, dem Hersteller und dem Lagerhalter Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.

3.
Zum Zwecke der Überwachung haben der Ausführer, der Hersteller und der Lagerhalter den Zollstellen das Besichtigen der Geschäfts- und Betriebsstätten und die Aufnahme der Bestände an Gerste und Malz, die Gegenstand der in Nummer 1 bezeichneten Meldungen sind, während der Geschäfts- oder Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die für die Prüfung in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besondere Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

4.
Der Ausführer hat im Feld 44 der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke oder der Zahlungserklärung und in den Fällen des § 3 Abs. 3 oder § 11 Satz 2 im Feld 106 des Kontrollexemplars T 5 zu erklären, daß das Malz oder die Gerste, aus der das Malz hergestellt worden ist, aus Beständen stammt, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten gemeldet worden sind.

5.
Die Ausführer, Hersteller und Lagerhalter haben die Verpflichtungen, die ihnen gegenüber den Zollstellen obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der zuständigen Zollstelle schriftlich in zwei Stücken anzuzeigen; die Beauftragten haben die Anzeige mit zu unterschreiben.

(2) Örtlich zuständig ist die Zollstelle, in deren Bezirk

1.
das Malz, für das die Erstattung in Anspruch genommen werden soll, oder

2.
die Gerste, soweit das Malz erst nach Beginn des Wirtschaftsjahres hergestellt wird,

zu Beginn des Wirtschaftsjahres lagert. Die Oberfinanzdirektion kann eine andere Zollstelle als örtlich zuständige Zollstelle bestimmen.

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