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§ 15 - Ausfuhrerstattungsverordnung (AusfErstV k.a.Abk.)
V. v. 24.05.1996 BGBl. I S. 766; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.02.2020 BGBl. I S. 198
Geltung ab 14.06.1996; FNA: 7847-11-4-79 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 14.06.1996; FNA: 7847-11-4-79 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 15 Antragsteller und Antrag
(1) Der in Artikel 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehene besondere Antrag wird mit der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke gestellt. Der Ausführer hat in den entsprechenden Feldern des vorgenannten Dokumentes die zur Vornahme der Zahlung erforderlichen Daten über Zahlungsweg, Sicherheitskonto, Zustellungsbevollmächtigter und Antragsart einzutragen. Diese Angaben können nachträglich ergänzt oder geändert werden.
(2) Eine mit Ergänzungsblättern oder Ladelisten versehene Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke gilt als ein zusammenhängender Antrag. Durch getrennte Erklärung gegenüber dem Hauptzollamt Hamburg kann der Antragsteller unabhängig von Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/ 1999 die getrennte Zahlung einzelner Teile der Ausfuhranmeldung beantragen. Der Antragsteller kann sich vorbehalten, mehrere Ausfuhranmeldungen für Erstattungszwecke zu einem Antrag zusammenzufassen, wenn er dieses bereits in der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke durch den Zusatz „Zusammenfassung mit anderen Ausfuhranmeldungen vorbehalten" erklärt. Zur Zahlung dieser Anträge ist dem Hauptzollamt Hamburg eine abschließende Erklärung über die zusammenzufassenden Anträge einzureichen.
(3) Der Antragsteller hat beim Hauptzollamt Hamburg zu den in Absatz 1 aufgeführten Antragsunterlagen eine Kopie der Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung einzureichen. Diese Kopie muss die Vorderseite und die Rückseite oder das Zusatzblatt mit der jeweils betreffenden zollamtlichen Abschreibung enthalten. Sofern ein Zusatzblatt kopiert wird, ist auf diesem die Nummer und das Datum der dazugehörenden Ausfuhrlizenz zu vermerken.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung V. v. 11. Februar 2020 BGBl. I S. 198 m.W.v. 1. Juni 2019
Frühere Fassungen von § 15 Ausfuhrerstattungsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2019 (21.02.2020) | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung vom 11.02.2020 BGBl. I S. 198 |
aktuell vorher | 01.07.2008 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung vom 07.11.2007 BGBl. I S. 2567 |
aktuell | vor 01.07.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 Ausfuhrerstattungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 AusfErstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AusfErstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung
V. v. 07.11.2007 BGBl. I S. 2567
Artikel 1 3. AusfErstVÄndV
... der angemeldeten Grunderzeugnisse gilt § 3 Abs. 2 entsprechend." 5. § 15 wird wie folgt gefasst: § 15 Antragsteller und Antrag (1) Der ... 2 entsprechend." 5. § 15 wird wie folgt gefasst: § 15 Antragsteller und Antrag (1) Der in Artikel 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung
V. v. 11.02.2020 BGBl. I S. 198
Artikel 1 4. AusfErstVÄndV Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung
... S. 1090) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Satz 3, § 15 Absatz 2 Satz 2 und 4 und Absatz 3 Satz 1 , § 16 Absatz 1 Satz 1, § 17 Nummer 2 und § 18 werden jeweils die Wörter ...
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