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§ 16 - Ausfuhrerstattungsverordnung (AusfErstV k.a.Abk.)
V. v. 24.05.1996 BGBl. I S. 766; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.02.2020 BGBl. I S. 198
Geltung ab 14.06.1996; FNA: 7847-11-4-79 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 14.06.1996; FNA: 7847-11-4-79 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 16 Gewährung der Ausfuhrerstattung, Nachweise
(1) Das Hauptzollamt Hamburg setzt die Erstattung durch Bescheid fest. Der Erstattungsanspruch wird mit der Bekanntgabe des Erstattungsbescheides fällig. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch darzutun und dies zu beweisen. Für die Bekanntgabe des Bescheides gilt § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung sinngemäß.
(2) Ausfuhrerstattungen werden nicht gezahlt, wenn der Erstattungsanspruch aus einem Antrag auf Erstattung höchstens 60 Euro beträgt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung V. v. 11. Februar 2020 BGBl. I S. 198 m.W.v. 1. Juni 2019
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Frühere Fassungen von § 16 Ausfuhrerstattungsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2019 (21.02.2020) | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung vom 11.02.2020 BGBl. I S. 198 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 Ausfuhrerstattungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 AusfErstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AusfErstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 AusfErstV Zuständigkeit (vom 01.06.2019)
... nach § 14 sowie 2. die Gewährung der Ausfuhrerstattung nach § 16 ist das Hauptzollamt ...
§ 19 AusfErstV Anwendungsvorschrift (vom 01.06.2019)
... 2019 ist diese Verordnung nur noch auf Anträge zur Gewährung der Ausfuhrerstattung nach § 16 anzuwenden, die bis einschließlich 31. Mai 2019 gestellt worden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung
V. v. 11.02.2020 BGBl. I S. 198
Artikel 1 4. AusfErstVÄndV Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung
... 1. In § 2 Satz 3, § 15 Absatz 2 Satz 2 und 4 und Absatz 3 Satz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1 , § 17 Nummer 2 und § 18 werden jeweils die Wörter „Hauptzollamt ... 2019 ist diese Verordnung nur noch auf Anträge zur Gewährung der Ausfuhrerstattung nach § 16 anzuwenden, die bis einschließlich 31. Mai 2019 gestellt worden sind. § 20 ...
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