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§ 17 - Ausfuhrerstattungsverordnung (AusfErstV k.a.Abk.)

V. v. 24.05.1996 BGBl. I S. 766; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.02.2020 BGBl. I S. 198
Geltung ab 14.06.1996; FNA: 7847-11-4-79 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 17 Vorauszahlung der Erstattung



Soll die Erstattung nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 als Vorauszahlung gezahlt werden, so hat der Antragsteller

1.
der Ausfuhrzollstelle eine zusätzliche Durchschrift der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke abzugeben und

2.
dem Hauptzollamt Hamburg die ihm von der Ausfuhrzollstelle mit dem Abfertigungsbefund zurückgegebene zusätzliche Durchschrift der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke einzureichen.





 

Frühere Fassungen von § 17 Ausfuhrerstattungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2019 (21.02.2020)Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung
vom 11.02.2020 BGBl. I S. 198
aktuell vorher 01.07.2008Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung
vom 07.11.2007 BGBl. I S. 2567
aktuellvor 01.07.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 Ausfuhrerstattungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 AusfErstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AusfErstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung
V. v. 07.11.2007 BGBl. I S. 2567
Artikel 1 3. AusfErstVÄndV
... und das Datum der dazugehörenden Ausfuhrlizenz zu vermerken." 6. In § 17 Nr. 2 werden die Wörter „zusammen mit dem Antrag auf Erstattung" gestrichen. ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung
V. v. 11.02.2020 BGBl. I S. 198
Artikel 1 4. AusfErstVÄndV Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung
... § 2 Satz 3, § 15 Absatz 2 Satz 2 und 4 und Absatz 3 Satz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 17 Nummer 2 und § 18 werden jeweils die Wörter „Hauptzollamt Hamburg-Jonas" durch die ...