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Änderung § 17 Ausfuhrerstattungsverordnung vom 01.06.2019
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§ 17 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2019 geltenden Fassung | § 17 n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.02.2020 BGBl. I S. 198 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Vorauszahlung der Erstattung | |
Soll die Erstattung nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 als Vorauszahlung gezahlt werden, so hat der Antragsteller 1. der Ausfuhrzollstelle eine zusätzliche Durchschrift der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke abzugeben und | |
(Text alte Fassung) 2. dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas die ihm von der Ausfuhrzollstelle mit dem Abfertigungsbefund zurückgegebene zusätzliche Durchschrift der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke einzureichen. | (Text neue Fassung) 2. dem Hauptzollamt Hamburg die ihm von der Ausfuhrzollstelle mit dem Abfertigungsbefund zurückgegebene zusätzliche Durchschrift der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke einzureichen. |
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