Tools:
Update via:
Änderung § 17 Ausfuhrerstattungsverordnung vom 01.06.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 Ausfuhrerstattungsverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 4. AusfErstVÄndV am 1. Juni 2019 und Änderungshistorie der AusfErstVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 17 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2019 geltenden Fassung | § 17 n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.02.2020 BGBl. I S. 198 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 17 Vorauszahlung der Erstattung | |
Soll die Erstattung nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 als Vorauszahlung gezahlt werden, so hat der Antragsteller 1. der Ausfuhrzollstelle eine zusätzliche Durchschrift der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke abzugeben und | |
(Text alte Fassung) 2. dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas die ihm von der Ausfuhrzollstelle mit dem Abfertigungsbefund zurückgegebene zusätzliche Durchschrift der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke einzureichen. | (Text neue Fassung) 2. dem Hauptzollamt Hamburg die ihm von der Ausfuhrzollstelle mit dem Abfertigungsbefund zurückgegebene zusätzliche Durchschrift der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke einzureichen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4991/al85761-0.htm