Änderung § 11a Ausfuhrerstattungsverordnung vom 16.11.2007

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§ 11a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.11.2007 geltenden Fassung
§ 11a n.F. (neue Fassung)
in der am 16.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.11.2007 BGBl. I S. 2567

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 11a Zolllagerverfahren bei der Sondererstattung Rindfleisch


vorherige Änderung

 


Für erstattungsfähige Waren, die im Geltungsbereich dieser Verordnung vor ihrer Ausfuhr in das Zolllagerverfahren nach Artikel 4 der VO (EG) Nr. 1741/2006 überführt werden sollen, ist bei der zuständigen Zollstelle eine Einlagerungserklärung abzugeben. Dazu ist der Vordruck „Zahlungserklärung' im Sinne des Artikels 530 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 nach dem in der VSF vorgeschriebenen Muster zu verwenden. Im Feld B ist „Zahlungserklärung für die Erstattungs-Lagerung/-Veredelung' zu streichen und im gleichen Feld oder im Feld 44 durch den Hinweis „Einlagerungserklärung gemäß Artikel 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1741/2006' zu ersetzen. Für das Beifügen von Unterlagen und die Gestellung der angemeldeten Grunderzeugnisse gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.




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