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§ 4 - Tuberkulose-Verordnung (RindTbV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 12.07.2013 BGBl. I S. 2445, 2014 I 47; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253
Geltung ab 22.09.1972; FNA: 7831-1-46-1 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 22.09.1972; FNA: 7831-1-46-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 4
1Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem Rind zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder der Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, so sind
- 1.
- das betroffene Rind
- a)
- zu töten, pathologisch-anatomisch zu untersuchen und,
- aa)
- soweit pathologisch-anatomische Veränderungen festgestellt werden, die auf Tuberkulose hindeuten,
- aaa)
- die veränderten Organe und die jeweils diesen Organen zugehörigen Lymphknoten zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren und
- bbb)
- Teile der Lunge, die Tonsillen und die Retropharyngeal-, Lungen-, Darm-, Leber-, Nieren- und Euterlymphknoten, soweit sie keine Veränderungen aufweisen, zu entnehmen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren,
- bb)
- soweit keine pathologisch-anatomischen Veränderungen festgestellt werden, die auf Tuberkulose hindeuten, Teile der Lunge, die Tonsillen, die Retropharyngeal-, Lungen-, Darm-, Leber-, Nieren- und Euterlymphknoten zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren, oder
- b)
- mittels Tuberkulinprobe frühestens sechs Wochen nach Abschluss der vorangegangenen Tuberkulinprobe erneut zu untersuchen oder
- c)
- mittels Interferon-Gamma-Freisetzungstest zu untersuchen und
- 2.
- alle über sechs Wochen alten, noch nicht mittels Tuberkulinprobe untersuchten Rinder des Bestandes mittels Tuberkulinprobe zu untersuchen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung V. v. 17. Mai 2017 BGBl. I S. 1253, 3060 m.W.v. 30. Mai 2017
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Frühere Fassungen von § 4 Tuberkulose-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.05.2017 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung vom 17.05.2017 BGBl. I S. 1253 |
aktuell vorher | 21.07.2013 (21.01.2014) | Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Tuberkulose-Verordnung vom 23.12.2013 BGBl. 2014 I S. 47 |
aktuell vorher | 21.07.2013 | Bekanntmachung der Neufassung der Tuberkulose-Verordnung vom 12.07.2013 BGBl. I S. 2445 |
aktuell vorher | 21.07.2013 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung vom 12.07.2013 BGBl. I S. 2442 |
aktuell vorher | 16.03.2013 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung vom 14.03.2013 BAnz AT 15.03.2013 V1 |
aktuell vorher | 23.06.2009 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 17.06.2009 BGBl. I S. 1337 |
aktuell | vor 23.06.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 Tuberkulose-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 RindTbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RindTbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4a RindTbV (vom 30.05.2017)
... a des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, das Ergebnis der erneuten Tuberkulinprobe nach § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des ... untersuchten Rinder des Bestandes mittels Tuberkulinprobe zu untersuchen. § 4 Satz 3 gilt ...
§ 9 RindTbV (vom 30.05.2017)
... auf Tuberkulose hat sich als unbegründet erwiesen, wenn 1. die nach a) § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik durchgeführte Untersuchung und die nach § ... a mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik durchgeführte Untersuchung und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ... der übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben, b) § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bei dem betroffenen Rind durchgeführte Tuberkulinprobe und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 ... 1 Nummer 1 Buchstabe b bei dem betroffenen Rind durchgeführte Tuberkulinprobe und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ... der übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben, c) § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bei dem betroffenen Rind durchgeführte Untersuchung und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 ... Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bei dem betroffenen Rind durchgeführte Untersuchung und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ... einer molekularbiologischen Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik nach den §§ 4 oder 4a a) eine bakteriologische Untersuchung aus dem Probenmaterial zum Nachweis von ...
§ 17 RindTbV (vom 30.05.2017)
... 8 Absatz 2 oder § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuwiderhandelt, 3. ohne Genehmigung nach § 4 Satz 3 erster Halbsatz , auch in Verbindung mit § 4a Satz 2, oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 ein Tier ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Tuberkulose-Verordnung
B. v. 23.12.2013 BGBl. 2014 I S. 47
Berichtigung RindTbVNBBer
... „Weist eine Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1" zu ersetzen. 2. In § 4 Satz 1 sind die Wörter „oder Nummer 2.2.5.3.2" durch die Wörter „oder ...
Erste Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung
V. v. 14.03.2013 BAnz AT 15.03.2013 V1; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 12.07.2013 BGBl. I S. 2442
Artikel 1 1. RindTbVÄndV Änderung der Tuberkulose-Verordnung
... „mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ... „der Untersuchungen nach Satz 1 Nummer 2" ersetzt. 4. Nach § 4 wird folgende Vorschrift eingefügt: „§ 4a Ist das Ergebnis ... a des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, das Ergebnis der erneuten Tuberkulinprobe nach § 4 Satz 1 Buchstabe b zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder Nummer 2.2.5.3.2 ... untersuchten Rinder des Bestandes mittels Tuberkulinprobe zu untersuchen. § 4 Satz 2 gilt entsprechend." 5. § 9 wird wie folgt geändert: ... hat sich als unbegründet erwiesen, wenn 1. die nach a) § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik durchgeführte ... mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik durchgeführte Untersuchung und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein ... übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben, b) § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bei dem betroffenen Rind durchgeführte Tuberkulinprobe und die ... 1 Buchstabe b bei dem betroffenen Rind durchgeführte Tuberkulinprobe und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein ... übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben, c) § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bei dem betroffenen Rind durchgeführte Untersuchung und die nach ... Nummer 1 Buchstabe c bei dem betroffenen Rind durchgeführte Untersuchung und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein ... Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik nach den §§ 3, 4 oder 4a a) eine bakteriologische Untersuchung aus dem Probenmaterial zum Nachweis ...
Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253, 3060
Artikel 2 RSeuchRÄndV Änderung der Tuberkulose-Verordnung
... wird das Wort „Besitzer" durch das Wort „Tierhalter" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt ... wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil wird nach der Angabe „ § 4 Satz 1 " die Angabe „Nummer 1" eingefügt. bb) Nummer 1 wird wie folgt ... Untersuchungen aufzubewahren und". b) In Satz 2 wird die Angabe „ § 4 Satz 2 " durch die Angabe „§ 4 Satz 3" ersetzt. 6. § 5 wird wie folgt ... b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Satz 2" durch die Angabe „ § 4 Satz 3 " ersetzt. 6. § 5 wird wie folgt geändert: a) Das Wort ... b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. ohne Genehmigung nach § 4 Satz 3 erster Halbsatz , auch in Verbindung mit § 4a Satz 2, oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 ein Tier ...
Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337
Artikel 1 RindTbVuaÄndV Änderung der Tuberkulose-Verordnung
... dieser Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten." 3. In § 4 Satz 1 wird die Angabe „(Nummer 2.2.2 der Anlage)" durch die Angabe „(Nummer ...
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 16 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Tuberkulose-Verordnung
... 8 Absatz 2 oder § 14 Absatz 2 zuwiderhandelt, 3. ohne Genehmigung nach § 4 Satz 2 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 4a Satz 2, oder nach § 6 Absatz 1 ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung
V. v. 12.07.2013 BGBl. I S. 2442
Artikel 2 2. RindTbVÄndV
... 2 Satz 1" durch die Angabe „Absatzes 2 Satz 1 und 2" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ... „der Untersuchungen nach Satz 1 Nummer 2" ersetzt. 5. Nach § 4 wird folgende Vorschrift eingefügt: „§ 4a Ist das Ergebnis ... a des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, das Ergebnis der erneuten Tuberkulinprobe nach § 4 Satz 1 Buchstabe b zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder Nummer 2.2.5.3.2 ... untersuchten Rinder des Bestandes mittels Tuberkulinprobe zu untersuchen. § 4 Satz 2 gilt entsprechend." 6. § 9 wird wie folgt geändert: ... hat sich als unbegründet erwiesen, wenn 1. die nach a) § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik durchgeführte ... mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik durchgeführte Untersuchung und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein ... übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben, b) § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bei dem betroffenen Rind durchgeführte Tuberkulinprobe und die ... 1 Buchstabe b bei dem betroffenen Rind durchgeführte Tuberkulinprobe und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein ... übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben, c) § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bei dem betroffenen Rind durchgeführte Untersuchung und die nach ... Nummer 1 Buchstabe c bei dem betroffenen Rind durchgeführte Untersuchung und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein ... Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik nach den §§ 4 oder 4a a) eine bakteriologische Untersuchung aus dem Probenmaterial zum Nachweis ... hat." 8. In § 17 Absatz 2 Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 4 Satz 2" die Wörter „, auch in Verbindung mit § 4a Satz 2," ...
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