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§ 13 - Tuberkulose-Verordnung (RindTbV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 12.07.2013 BGBl. I S. 2445, 2014 I 47; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253
Geltung ab 22.09.1972; FNA: 7831-1-46-1 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 22.09.1972; FNA: 7831-1-46-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 13
(1) Die zuständige Behörde entzieht dem Inhaber eines Rinderbestandes die amtliche Anerkennung seines Bestandes als tuberkulosefrei, soweit für den Bestand
- 1.
- der Verdacht auf Tuberkulose besteht oder
- 2.
- Tuberkulose amtlich festgestellt worden ist.
(2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige Behörde den Rinderbestand erneut amtlich als tuberkulosefrei an, soweit sich der Verdacht nach § 9 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat oder die Tuberkulose im Sinne des § 9 Absatz 2 erloschen ist.
(3) Die zuständige Behörde hebt die Anordnung des Ruhens der amtlichen Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2 auf, soweit sich der Verdacht nach § 9 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung V. v. 12. Juli 2013 BGBl. I S. 2442 m.W.v. 21. Juli 2013
Frühere Fassungen von § 13 Tuberkulose-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.07.2013 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung vom 12.07.2013 BGBl. I S. 2442 |
aktuell vorher | 23.06.2009 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 17.06.2009 BGBl. I S. 1337 |
aktuell | vor 23.06.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 Tuberkulose-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 RindTbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RindTbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 RindTbV (vom 21.07.2013)
... erkennt den Rinderbestand amtlich als tuberkulosefrei an, soweit die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 2 vorliegen. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337
Artikel 1 RindTbVuaÄndV Änderung der Tuberkulose-Verordnung
... und,". 6. Der Abschnitt III wird aufgehoben. 7. Die §§ 12 und 13 werden aufgehoben. 8. In § 14 Absatz 1 werden die Wörter „Gehöft ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung
V. v. 12.07.2013 BGBl. I S. 2442
Artikel 2 2. RindTbVÄndV
... worden ist, ein amtlich anerkannter tuberkulosefreier Rinderbestand. § 13 (1) Die zuständige Behörde entzieht dem Inhaber eines Rinderbestandes die ... erkennt den Rinderbestand amtlich als tuberkulosefrei an, soweit die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 2 vorliegen. § 18a Die Befugnis der zuständigen ...
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