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Änderung § 1 Tuberkulose-Verordnung vom 23.06.2009

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2009 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

(Text neue Fassung)

1 Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

1. Tuberkulose der Rinder, wenn diese durch

vorherige Änderung nächste Änderung

a) allergische Untersuchung mittels intrakutaner Tuberkulinprobe oder

b) bakteriologische Untersuchung


festgestellt
ist;



a) bakteriologischen Nachweis von Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti,

b) molekularbiologische
Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik,

c) allergologische Untersuchungen mittels
intrakutaner Tuberkulinprobe als Monotest oder Simultantest (Tuberkulinprobe) oder

d) Interferon-Gamma-Freisetzungstest,


im Falle der Buchstaben c und d jeweils in Verbindung mit dem bakteriologischen Nachweis von Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti oder in Verbindung mit einer molekularbiologischen Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik mit positivem Ergebnis festgestellt
ist;

2. Verdacht auf Tuberkulose der Rinder, wenn das Ergebnis

a) einer der Untersuchungen nach Nummer 1,

b) einer klinischen Untersuchung oder

c) einer pathologisch-anatomischen Untersuchung

vorherige Änderung

den Ausbruch der Tuberkulose befürchten läßt.

(2) Anerkannter Bestand im Sinne dieser Verordnung ist
ein Rinderbestand, der nach § 12 amtlich als tuberkulosefrei anerkannt ist oder nach § 18 als amtlich anerkannt gilt.



den Ausbruch der Tuberkulose befürchten lässt.

2 Weist die molekularbiologische Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
ein zweifelhaftes Ergebnis auf, bedarf es zur Feststellung der Tuberkulose der Rinder ebenfalls eines zusätzlichen bakteriologischen Nachweises von Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti.