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Synopse aller Änderungen der Tuberkulose-Verordnung am 23.06.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Juni 2009 durch Artikel 1 der RindTbVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RindTbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

I. Begriffsbestimmungen
    § 1
II. Schutzmaßregeln
    1. Allgemeine Schutzmaßregeln
       § 2
       § 3
       § 4
       § 5
    2. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung der Tuberkulose oder des Verdachts auf Tuberkulose
       § 6
       § 7
    2a. Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht
       § 7a
    3. Desinfektion
       § 8
    4. Aufhebung der Schutzmaßregeln
       § 9
(Text alte Fassung) nächste Änderung

III. Nicht anerkannte Bestände
(Text neue Fassung)

III. (aufgehoben)
    § 10
    § 11
IV. Anerkannte Bestände
    § 12
    § 13
    § 14
    § 15
    § 16
V. Ordnungswidrigkeiten
    § 17
VI. Schlußvorschriften
    § 18
    § 19
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage (zu § 3 Abs. 2) Durchführung der Tuberkulinprobe


    Anlage
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:



Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

1. Tuberkulose der Rinder, wenn diese durch

a) allergische Untersuchung mittels intrakutaner Tuberkulinprobe oder

vorherige Änderung nächste Änderung

b) bakteriologische Untersuchung



b) bakteriologische oder molekularbiologische Untersuchung

festgestellt ist;

2. Verdacht auf Tuberkulose der Rinder, wenn das Ergebnis

a) einer der Untersuchungen nach Nummer 1,

b) einer klinischen Untersuchung oder

c) einer pathologisch-anatomischen Untersuchung

den Ausbruch der Tuberkulose befürchten läßt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Anerkannter Bestand im Sinne dieser Verordnung ist ein Rinderbestand, der nach § 12 amtlich als tuberkulosefrei anerkannt ist oder nach § 18 als amtlich anerkannt gilt.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der Besitzer von Rindern die Tiere auf Tuberkulose untersuchen zu lassen hat, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Der Besitzer oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung dieser Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.

(2) Die Tuberkulinproben sind nach der Anlage durchzuführen und zu beurteilen.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)




(1) Werden bei Rindern anlässlich der Fleischuntersuchung pathologisch-anatomische Veränderungen festgestellt, die auf Tuberkulose hindeuten, stellt die zuständige Behörde sicher, dass

1. diese Veränderungen labordiagnostisch auf Tuberkulose untersucht werden und

2. ihr das Ergebnis dieser Untersuchung mitgeteilt wird.

Bis zur Mitteilung des Ergebnisses nach Satz 1 Nummer 2 darf der Schlachtkörper aus der Schlachtstätte nicht verbracht werden. Ist bei der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 Tuberkulose der Rinder festgestellt worden, so teilt die nach Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich der für den Herkunftsbestand des betroffenen Rindes zuständigen Behörde das Ergebnis der Untersuchung mit.

(2)
Die für den Herkunftsbestand zuständige Behörde untersucht unverzüglich alle über sechs Wochen alten Rinder des betroffenen Bestandes mittels Simultantest nach Anhang B Nummer 2.2 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG vom 29.7.1964, S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung auf Tuberkulose. Bis zur Vorlage des Ergebnisses der Untersuchung nach Satz 1 dürfen Rinder aus dem Bestand nicht verbracht werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1
kann die zuständige Behörde, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,

1. in Betrieben, in denen mindestens 30 vom Hundert der gehaltenen Rinder Kühe sind, deren in Stallhaltung gemästete Nachkommen von der Untersuchung ausnehmen,

2. in Betrieben, in denen Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur sofortigen Schlachtung abgegeben werden, nur so viele Tiere auf Tuberkulose untersuchen, dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 25 vom Hundert festgestellt werden kann.

(4) Die zuständige Behörde kann
anordnen, dass der Besitzer von Rindern die Tiere auf Tuberkulose untersuchen zu lassen hat, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 ist der
Besitzer oder sein Vertreter verpflichtet, zur Durchführung dieser Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4


vorherige Änderung nächste Änderung

Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei Rindern zweifelhaft (Nummer 2.2.2 der Anlage), so sind diese Rinder durch einen beamteten oder amtlich beauftragten Tierarzt nachzuuntersuchen. Bis zum Abschluß dieser Untersuchung dürfen die Tiere aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden; dies gilt nicht, wenn die Tiere unter amtlicher Kontrolle zur Schlachtung verbracht werden.



Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei Rindern zweifelhaft (Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, so sind diese Rinder durch einen beamteten oder amtlich beauftragten Tierarzt nachzuuntersuchen. Bis zum Abschluß dieser Untersuchung dürfen die Tiere aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden; dies gilt nicht, wenn die Tiere unter amtlicher Kontrolle zur Schlachtung verbracht werden.

§ 7a


(1) Ist in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose der Rinder amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epidemiologische Nachforschungen an und unterstellt alle Rinder der Gehöfte oder sonstigen Standorte,

1. von denen die Seuche eingeschleppt oder

2. in die die Seuche bereits weiterverschleppt

vorherige Änderung nächste Änderung

worden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die zuständige Behörde ordnet bei allen über sechs Wochen alten, der behördlichen Beobachtung unterliegenden Rindern die Untersuchung auf Tuberkulose an.

(2) Rinder dürfen aus Gehöften oder von sonstigen Standorten, die der behördlichen Beobachtung nach Absatz 1 unterliegen, erst dann verbracht werden, wenn alle über sechs Wochen alten Rinder mit negativem Ergebnis auf Tuberkulose untersucht worden sind. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verbringen von Rindern zur sofortigen Schlachtung in einen von ihr bestimmten Schlachthof, zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung genehmigen.



worden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die zuständige Behörde ordnet bei den Rindern, die aus einem Bestand verbracht worden sind, in dem Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose der Rinder amtlich festgestellt worden ist, die Untersuchung auf Tuberkulose an. Wird die Untersuchung nach Satz 2

1. mit negativem Ergebnis durchgeführt, hebt die zuständige Behörde die behördliche Beobachtung auf,

2. mit positivem Ergebnis durchgeführt, ordnet sie bei
allen über sechs Wochen alten der behördlichen Beobachtung unterliegenden Rindern die Untersuchung auf Tuberkulose an.

Abweichend von Satz 3 Nummer 2 können

1. in Betrieben, in denen mindestens 30 vom Hundert der gehaltenen Rinder Kühe sind, deren in Stallhaltung gemästete Nachkommen von der Untersuchung ausgenommen werden,

2. in Betrieben, in denen Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden, nur so viele Tiere auf Tuberkulose untersucht werden, dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 25 vom Hundert festgestellt werden kann.

Die epidemiologischen Nachforschungen nach Satz 1 erstrecken sich auf einen Zeitraum von fünf Jahren.

(2) Rinder dürfen aus Gehöften oder von sonstigen Standorten, die der behördlichen Beobachtung nach Absatz 1 unterliegen, erst dann verbracht werden, wenn die Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 2 mit negativem Ergebnis auf Tuberkulose durchgeführt worden sind. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verbringen von Rindern zur sofortigen Schlachtung in einen von ihr bestimmten Schlachthof, zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung genehmigen.

(3) Die zuständige Behörde kann bei den der behördlichen Beobachtung unterliegenden ansteckungsverdächtigen Rindern die Tötung anordnen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9


(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Tuberkulose erloschen ist oder sich der Verdacht auf Tuberkulose als unbegründet erwiesen hat.

(2) Die Tuberkulose gilt als erloschen, wenn

1. a) die Rinder des Bestandes verendet sind, getötet oder entfernt worden sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rinder, im Falle der Anordnung nach § 7 Satz 2 auch die ansteckungsverdächtigen Rinder, entfernt worden sind und bei den übrigen Rindern des Bestandes frühestens acht Wochen nach der Entfernung eine klinische Untersuchung in Verbindung mit einer Tuberkulinprobe sowie eine weitere, im Abstand von mindestens sechs Wochen durchgeführte Tuberkulinprobe einen negativen Befund ergeben haben oder

c) bei Verdacht auf Tuberkulose die seuchenverdächtigen Rinder entfernt worden sind und frühestens acht Wochen nach der Entfernung bei den übrigen Rindern eine klinische Untersuchung in Verbindung mit einer Tuberkulinprobe einen negativen Befund ergeben hat und



b) die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rinder, im Falle der Anordnung nach § 7 Satz 2 auch die ansteckungsverdächtigen Rinder, entfernt worden sind und bei den übrigen Rindern des Bestandes frühestens acht Wochen nach der Entfernung eine klinische Untersuchung in Verbindung mit einer Tuberkulinprobe sowie eine weitere, im Abstand von mindestens acht Wochen durchgeführte Tuberkulinprobe einen negativen Befund ergeben haben oder

c) bei Verdacht auf Tuberkulose die seuchenverdächtigen Rinder entfernt worden sind und frühestens acht Wochen nach der Entfernung bei den übrigen Rindern eine klinische Untersuchung in Verbindung mit einer Tuberkulinprobe einen negativen Befund ergeben hat oder

d) im Falle einer positiven molekularbiologischen Untersuchung im Schlachthof bei den Rindern des Bestandes, aus dem das positiv molekularbiologisch untersuchte Rind stammt, eine Untersuchung mit einer Tuberkulinprobe ein negatives Ergebnis ergeben hat und,


2. die Desinfektion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes unter amtlicher Überwachung durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden ist.



§ 10


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Besitzer eines Bestandes, in dem die Seuche nach § 9 Abs. 2 Buchstabe a und b als erloschen gilt, hat alle über sechs Wochen alten Rinder durch einen beamteten oder amtlich beauftragten Tierarzt zweimal mittels Tuberkulinprobe und, soweit nach dessen Entscheidung erforderlich, auch klinisch auf Tuberkulose untersuchen zu lassen; der Abstand zwischen den Untersuchungen muß mindestens sechs Monate betragen. Die erste dieser Untersuchungen darf nicht früher als sechs Monate nach Entfernung aller seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rinder des Bestandes durchgeführt werden. Bei den zwischen den Untersuchungen über sechs Wochen alt gewordenen Rindern, die im Bestand geboren sind, und bei den zwischen den Untersuchungen aus anerkannten Beständen in den Bestand eingestellten Rindern genügt eine einmalige Untersuchung dieser Rinder.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die Anerkennung eines Bestandes nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 widerrufen worden ist.

(3) Der Besitzer eines nicht anerkannten Bestandes, der nach § 3 Abs. 1 mit negativem Ergebnis untersucht worden ist, hat sechs Monate nach dieser Untersuchung alle über sechs Wochen alten Rinder durch einen beamteten oder amtlich beauftragten Tierarzt einmal mittels Tuberkulinprobe und, soweit nach dessen Entscheidung erforderlich, auch klinisch untersuchen zu lassen.

(3a) Der Besitzer oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung der Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 3 die erforderliche Hilfe zu leisten.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 für die Untersuchung von Rindern unter zwei Jahren in Beständen zulassen, in denen Rinder ausschließlich zur Mast gehalten werden.




(aufgehoben)

§ 11


vorherige Änderung nächste Änderung

Rinder aus nicht anerkannten Beständen dürfen

1. nicht auf Weiden oder Tierschauen verbracht, an öffentlichen Tränken und offenen Gewässern getränkt, auf öffentlichen Wegen oder Plätzen getrieben werden,

2. nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zum Schlachten abgegeben werden.

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.




(aufgehoben)

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12


vorherige Änderung nächste Änderung

Die zuständige Behörde erkennt einen Rinderbestand amtlich als tuberkulosefrei an, wenn

1. die Untersuchungen nach § 10 einen negativen Befund ergeben haben oder

2. der Bestand nur mit Rindern aus anerkannten Beständen neu aufgebaut worden ist.




(aufgehoben)

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 13


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In einen anerkannten Bestand dürfen nur Rinder verbracht werden, die aus anerkannten Beständen stammen.

(2) Rinder aus einem anerkannten Bestand dürfen

1. mit Rindern aus nicht anerkannten Beständen nicht gemeinsam verladen, getrieben, geweidet oder sonst zusammengebracht werden,

2. zum Decken nur mit Rindern aus anerkannten Beständen zusammengeführt werden sowie nur in Deckstände verbracht werden, die ausschließlich beim Decken von Rindern aus anerkannten Beständen verwendet werden.

Nummer 1 gilt nicht für Rinder, die zur Schlachtung verbracht werden.




(aufgehoben)

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 14


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ist in einem Gehöft mit einem anerkannten Bestand bei anderen Haustieren Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose festgestellt worden, hat der Besitzer



(1) Ist in einem Rinderbestand bei anderen Haustieren Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose festgestellt worden, hat der Besitzer

1. die zuständige Behörde hiervon zu benachrichtigen,

2. die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Tiere abzusondern und vom Rinderbestand fernzuhalten und

3. eine von der zuständigen Behörde angeordnete Untersuchung zu dulden.

(2) Die zuständige Behörde ordnet die Untersuchung des Rinderbestandes an, wenn zu befürchten ist, daß die Tuberkulose auf Rinder übertragen worden ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 15


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Besitzer eines anerkannten Bestandes hat dafür zu sorgen, daß die Rinder seines Bestandes



Der Besitzer eines Rinderbestandes hat dafür zu sorgen, daß die Rinder seines Bestandes

1. nicht mit Personen, die an ansteckender Tuberkulose leiden, und

2. nicht mit tuberkulosekranken und verdächtigen Haustieren anderer Besitzer

in Berührung kommen.



§ 16


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung für die Anerkennung nach § 12 nicht vorgelegen hat.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

1. Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose im Bestand festgestellt worden ist oder

2. Rinder aus nicht anerkannten Beständen in den anerkannten Bestand verbracht worden sind.

(3) Ist die Anerkennung auf Grund eines Verdachts auf Tuberkulose widerrufen worden und erweist sich der Verdacht bei den Rindern als unbegründet, so kann die zuständige Behörde den Rinderbestand ohne erneute Untersuchung amtlich als tuberkulosefrei anerkennen.

(4) An Stelle des Widerrufs kann das Ruhen der Anerkennung angeordnet werden, wenn

1. bei einem Rind Tuberkulose oder

2. bei einem oder mehreren Rindern Verdacht auf Tuberkulose

festgestellt worden ist und die Rinder nach der Feststellung unverzüglich aus dem Bestand entfernt worden sind. Das Ruhen kann ferner angeordnet werden, wenn eine der Vorschriften der §§ 5, 13 Abs. 2 Satz 1, §§ 14 oder 15 nicht eingehalten worden ist. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn im Falle der Nummer 1 die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b sowie im Falle der Nummer 2 oder im Falle des Satzes 2 die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c erfüllt sind.




(aufgehoben)

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 17


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

vorherige Änderung nächste Änderung

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 2 zweiter Halbsatz in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4, § 7, § 7a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 oder § 14 Abs. 2 oder

2. einer mit einer Genehmigung nach § 7a Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 4 oder § 11 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage



1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4, § 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2, 3 oder 4, § 7 oder § 7a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 oder § 14 Absatz 2 oder

2. einer mit einer Genehmigung nach § 7a Abs. 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch durchführt,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 10 Abs. 3a nicht die erforderliche Hilfe leistet,



2. entgegen § 3 Absatz 5 nicht die erforderliche Hilfe leistet,

3. entgegen § 4 Satz 2 Rinder aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort entfernt,

4. entgegen § 5 das Ergebnis der Tuberkulinprobe nicht unverzüglich mitteilt,

5. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Rinder nicht absondert oder entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Rinder aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort entfernt,

6. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 Milch nicht unschädlich beseitigt,

7. der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder § 8 Abs. 1 oder 2 über die Reinigung oder Desinfektion zuwiderhandelt,

vorherige Änderung nächste Änderung

8. entgegen § 7a Abs. 2 Satz 1 ein Rind verbringt,

9. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Rinder nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen Abstand untersuchen läßt,

10. der Vorschrift des § 11 Satz 1 Nr. 1 über das Halten von Rindern aus nicht anerkannten Beständen zuwiderhandelt oder solche Rinder entgegen § 11 Satz 1 Nr. 2 abgibt,

11. entgegen § 13 Abs. 1 Rinder in einen anerkannten Bestand verbringt,

12. entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 1 Rinder aus einem anerkannten Bestand mit Rindern aus einem nicht anerkannten Bestand zusammenbringt,

13. der Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 über das Decken von Rindern aus einem anerkannten Bestand zuwiderhandelt,

14. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 die zuständige Behörde nicht benachrichtigt oder

15. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 Tiere nicht absondert oder von einem anerkannten Rinderbestand nicht fernhält.




8. entgegen § 7a Abs. 2 Satz 1 ein Rind verbringt.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (zu § 3 Abs. 2) Durchführung der Tuberkulinprobe




Anlage


vorherige Änderung

1. Allgemeines

1.1 Die Tuberkulinproben sind mit Tuberkulinen, die auf Grund der Tierimpfstoff-Verordnung zugelassen sind, durchzuführen. Das Tuberkulin ist intrakutan am Hals oder an der Schulter des Rindes zu injizieren. In den Fällen des § 4 können mehr als eine Tuberkulinprobe gleichzeitig durchgeführt werden.

1.2 Zu injizieren sind 0,1 ml Rindertuberkulin in einer Dosierung von mindestens 2.000 Gemeinschaftseinheiten oder 5.000 Internationalen Einheiten.

2. Beurteilung

2.1 Die Reaktion ist 72 Stunden nach der Injektion des Tuberkulins abzulesen und zu beurteilen.

2.2 Das Ergebnis der Tuberkulinprobe ist

2.2.1 als negativ zu beurteilen, wenn nur ein begrenztes Anschwellen festzustellen ist mit einer Zunahme der Hautfaltendicke um nicht mehr als 2 mm, ohne klinische Anzeichen wie verbreitete oder ausgedehnte Ödeme, Absonderungen, Gewebezerfall, Schmerz oder Entzündung der Lymphgänge in der Umgebung der Injektionsstelle oder der Lymphknoten,

2.2.2 als zweifelhaft zu beurteilen, wenn keine klinischen Erscheinungen der unter Nummer 2.2.1 genannten Art beobachtet werden und die Zunahme der Hautfaltendicke mindestens 2 mm, aber weniger als 4 mm beträgt,

2.2.3 als positiv zu beurteilen, wenn klinische Anzeichen wie unter Nummer 2.2.1 aufgeführt, beobachtet werden oder wenn die Zunahme der Hautfaltendicke an der Injektionsstelle 4 mm oder mehr beträgt.




(aufgehoben)