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Änderung § 3 Tuberkulose-Verordnung vom 23.06.2009

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2009 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253
(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung)

(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der Besitzer von Rindern die Tiere auf Tuberkulose untersuchen zu lassen hat, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Der Besitzer oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung dieser Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.

(2) Die Tuberkulinproben sind nach der Anlage durchzuführen und zu beurteilen.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)


(Text neue Fassung)

(1) 1 Werden bei Rindern anlässlich der Fleischuntersuchung pathologisch-anatomische Veränderungen festgestellt, die auf Tuberkulose hindeuten, stellt die zuständige Behörde sicher, dass

1. diese Veränderungen mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik auf Tuberkulose untersucht werden und

2. ihr das Ergebnis dieser Untersuchung mitgeteilt wird.

2 Bis zur Mitteilung des Ergebnisses nach Satz 1 Nummer 2 darf der Schlachtkörper aus der Schlachtstätte nicht verbracht werden. 3 Weist eine Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 ein positives oder zweifelhaftes Ergebnis auf, so teilt die nach Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich der für den Herkunftsbestand des betroffenen Rindes zuständigen Behörde das Ergebnis der Untersuchung mit.

(2) 1
Die für den Herkunftsbestand zuständige Behörde untersucht unverzüglich im Falle der Mitteilung

1. eines zweifelhaften Ergebnisses oder

2. eines positiven Ergebnisses

alle über sechs Wochen alten Rinder des betroffenen Bestandes mittels Simultantest nach Anhang B Nummer 2.2 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit
Rindern und Schweinen (ABl. EG vom 29.7.1964, S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung auf Tuberkulose. 2 Ist das Ergebnis der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 2 negativ, ist eine weitere Tuberkulinprobe der nach Satz 1 untersuchten Rinder des Bestandes im Abstand von sechs Wochen nach Abschluss der vorangegangenen Tuberkulinprobe durchzuführen. 3 Bis zur Vorlage der Ergebnisse der Untersuchungen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen Rinder aus dem Bestand nicht verbracht werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann
die zuständige Behörde, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,

1. in Betrieben, in denen mindestens 30 vom Hundert der gehaltenen Rinder Kühe sind, deren in Stallhaltung gemästete Nachkommen von der Untersuchung ausnehmen,

2. in Betrieben, in denen Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur sofortigen Schlachtung abgegeben werden, nur so viele
Tiere auf Tuberkulose untersuchen, dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 25 vom Hundert festgestellt werden kann.

(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Tierhalter die Rinder auf Tuberkulose
untersuchen zu lassen hat, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 und des Absatzes 4 ist der Tierhalter
oder sein Vertreter verpflichtet, zur Durchführung dieser Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.