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Änderung § 12 Tuberkulose-Verordnung vom 23.06.2009
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§ 12 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.06.2009 geltenden Fassung | § 12 n.F. (neue Fassung) in der am 21.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 12.07.2013 BGBl. I S. 2442 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 | |
(Text alte Fassung) Die zuständige Behörde erkennt einen Rinderbestand amtlich als tuberkulosefrei an, wenn 1. die Untersuchungen nach § 10 einen negativen Befund ergeben haben oder 2. der Bestand nur mit Rindern aus anerkannten Beständen neu aufgebaut worden ist. | (Text neue Fassung) Ein Rinderbestand, der sich im Inland befindet, ist im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74), die zuletzt durch den Durchführungsbeschluss 2012/449/EU vom 27. Juli 2012 (ABl. L 203 vom 31.7.2012, S. 66) geändert worden ist, ein amtlich anerkannter tuberkulosefreier Rinderbestand. |
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