Tools:
Update via:
Änderung § 17 Tuberkulose-Verordnung vom 23.06.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 RSeuchRÄndV am 23. Juni 2009 und Änderungshistorie der RindTbVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 17 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.06.2009 geltenden Fassung | § 17 n.F. (neue Fassung) in der am 30.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 17 | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 2 zweiter Halbsatz in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4, § 7, § 7a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 oder § 14 Abs. 2 oder 2. einer mit einer Genehmigung nach § 7a Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 4 oder § 11 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch durchführt, | |
2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 10 Abs. 3a nicht die erforderliche Hilfe leistet, 3. entgegen § 4 Satz 2 Rinder aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort entfernt, 4. entgegen § 5 das Ergebnis der Tuberkulinprobe nicht unverzüglich mitteilt, 5. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Rinder nicht absondert oder entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Rinder aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort entfernt, 6. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 Milch nicht unschädlich beseitigt, 7. der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder § 8 Abs. 1 oder 2 über die Reinigung oder Desinfektion zuwiderhandelt, 8. entgegen § 7a Abs. 2 Satz 1 ein Rind verbringt, 9. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Rinder nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen Abstand untersuchen läßt, 10. der Vorschrift des § 11 Satz 1 Nr. 1 über das Halten von Rindern aus nicht anerkannten Beständen zuwiderhandelt oder solche Rinder entgegen § 11 Satz 1 Nr. 2 abgibt, 11. entgegen § 13 Abs. 1 Rinder in einen anerkannten Bestand verbringt, 12. entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 1 Rinder aus einem anerkannten Bestand mit Rindern aus einem nicht anerkannten Bestand zusammenbringt, 13. der Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 über das Decken von Rindern aus einem anerkannten Bestand zuwiderhandelt, 14. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 die zuständige Behörde nicht benachrichtigt oder 15. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 Tiere nicht absondert oder von einem anerkannten Rinderbestand nicht fernhält. | 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4, § 7, § 7a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3, § 8 Absatz 2 oder § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuwiderhandelt, 3. ohne Genehmigung nach § 4 Satz 3 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 4a Satz 2, oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 ein Tier entfernt, 4. entgegen § 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 5. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 2 erster Halbsatz oder § 14 Absatz 2, ein Rind nicht oder nicht richtig absondert, 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 3, 4 oder Nummer 5, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz oder § 14 Absatz 2, zuwiderhandelt, 7. entgegen § 7a Absatz 2 Satz 1 ein Rind verbringt, 8. einer mit einer Genehmigung nach § 7a Absatz 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder 9. entgegen § 8 Absatz 1 einen Behälter nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4994/al0-18647.htm