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Änderung § 17 Tuberkulose-Verordnung vom 23.06.2009

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§ 17 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2009 geltenden Fassung
§ 17 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253
(Textabschnitt unverändert)

§ 17


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 2 zweiter Halbsatz in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4, § 7, § 7a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 oder § 14 Abs. 2 oder

2. einer mit einer Genehmigung nach § 7a Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 4 oder § 11 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch durchführt,

vorherige Änderung

2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 10 Abs. 3a nicht die erforderliche Hilfe leistet,

3. entgegen § 4 Satz 2 Rinder aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort entfernt,

4. entgegen § 5 das Ergebnis der Tuberkulinprobe nicht unverzüglich mitteilt,

5. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Rinder nicht absondert oder entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Rinder aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort entfernt,

6. entgegen
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Milch nicht unschädlich beseitigt,

7. der Vorschrift des
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder § 8 Abs. 1 oder 2 über die Reinigung oder Desinfektion zuwiderhandelt,

8.
entgegen § 7a Abs. 2 Satz 1 ein Rind verbringt,

9. entgegen
§ 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Rinder nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen Abstand untersuchen läßt,

10. der Vorschrift des § 11 Satz 1 Nr. 1 über das Halten von Rindern aus nicht anerkannten Beständen
zuwiderhandelt oder solche Rinder entgegen § 11 Satz 1 Nr. 2 abgibt,

11.
entgegen § 13 Abs. 1 Rinder in einen anerkannten Bestand verbringt,

12. entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 1 Rinder aus einem anerkannten Bestand mit Rindern aus einem
nicht anerkannten Bestand zusammenbringt,

13. der Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 über das Decken von Rindern aus einem anerkannten Bestand zuwiderhandelt,

14. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 die zuständige Behörde
nicht benachrichtigt oder

15. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 Tiere
nicht absondert oder von einem anerkannten Rinderbestand nicht fernhält.



2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4, § 7, § 7a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3, § 8 Absatz 2 oder § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuwiderhandelt,

3. ohne Genehmigung nach § 4 Satz 3 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 4a Satz 2, oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 ein Tier entfernt,

4. entgegen § 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

5. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 2 erster Halbsatz oder § 14 Absatz 2, ein Rind nicht oder nicht richtig absondert,

6. einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 3, 4 oder Nummer 5, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz oder § 14 Absatz 2, zuwiderhandelt,

7.
entgegen § 7a Absatz 2 Satz 1 ein Rind verbringt,

8. einer mit einer Genehmigung nach
§ 7a Absatz 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder

9.
entgegen § 8 Absatz 1 einen Behälter nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert.