Tools:
Update via:
Änderung § 13 Tuberkulose-Verordnung vom 21.07.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 Tuberkulose-Verordnung, alle Änderungen durch Artikel 2 2. RindTbVÄndV am 21. Juli 2013 und Änderungshistorie der RindTbVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 13 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.07.2013 geltenden Fassung | § 13 n.F. (neue Fassung) in der am 21.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 12.07.2013 BGBl. I S. 2442 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 13 | |
(Text alte Fassung) (aufgehoben) | (Text neue Fassung) (1) Die zuständige Behörde entzieht dem Inhaber eines Rinderbestandes die amtliche Anerkennung seines Bestandes als tuberkulosefrei, soweit für den Bestand 1. der Verdacht auf Tuberkulose besteht oder 2. Tuberkulose amtlich festgestellt worden ist. In den Fällen des Verdachts auf Tuberkulose kann die zuständige Behörde für die Dauer der behördlichen Untersuchungen anstelle des Entzugs das Ruhen der amtlichen Anerkennung anordnen, soweit zu erwarten ist, dass über den Ausbruch der Tuberkulose in absehbarer Zeit behördlich entschieden werden kann. (2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige Behörde den Rinderbestand erneut amtlich als tuberkulosefrei an, soweit sich der Verdacht nach § 9 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat oder die Tuberkulose im Sinne des § 9 Absatz 2 erloschen ist. (3) Die zuständige Behörde hebt die Anordnung des Ruhens der amtlichen Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2 auf, soweit sich der Verdacht nach § 9 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4994/al0-39574.htm