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Änderung § 1 Tuberkulose-Verordnung vom 23.06.2009
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.06.2009 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 23.06.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) (1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: | (Text neue Fassung) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: |
1. Tuberkulose der Rinder, wenn diese durch a) allergische Untersuchung mittels intrakutaner Tuberkulinprobe oder | |
b) bakteriologische Untersuchung | b) bakteriologische oder molekularbiologische Untersuchung |
festgestellt ist; 2. Verdacht auf Tuberkulose der Rinder, wenn das Ergebnis a) einer der Untersuchungen nach Nummer 1, b) einer klinischen Untersuchung oder c) einer pathologisch-anatomischen Untersuchung den Ausbruch der Tuberkulose befürchten läßt. | |
(2) Anerkannter Bestand im Sinne dieser Verordnung ist ein Rinderbestand, der nach § 12 amtlich als tuberkulosefrei anerkannt ist oder nach § 18 als amtlich anerkannt gilt. | |
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