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Änderung § 1 Tuberkulose-Verordnung vom 23.06.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2009 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

(Text neue Fassung)

Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

1. Tuberkulose der Rinder, wenn diese durch

a) allergische Untersuchung mittels intrakutaner Tuberkulinprobe oder

vorherige Änderung nächste Änderung

b) bakteriologische Untersuchung



b) bakteriologische oder molekularbiologische Untersuchung

festgestellt ist;

2. Verdacht auf Tuberkulose der Rinder, wenn das Ergebnis

a) einer der Untersuchungen nach Nummer 1,

b) einer klinischen Untersuchung oder

c) einer pathologisch-anatomischen Untersuchung

den Ausbruch der Tuberkulose befürchten läßt.

vorherige Änderung

(2) Anerkannter Bestand im Sinne dieser Verordnung ist ein Rinderbestand, der nach § 12 amtlich als tuberkulosefrei anerkannt ist oder nach § 18 als amtlich anerkannt gilt.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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