Tools:
Update via:
Änderung § 12 Tuberkulose-Verordnung vom 23.06.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 Tuberkulose-Verordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 RindTbVuaÄndV am 23. Juni 2009 und Änderungshistorie der RindTbVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 12 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.06.2009 geltenden Fassung | § 12 n.F. (neue Fassung) in der am 23.06.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 12 | |
(Text alte Fassung) Die zuständige Behörde erkennt einen Rinderbestand amtlich als tuberkulosefrei an, wenn 1. die Untersuchungen nach § 10 einen negativen Befund ergeben haben oder 2. der Bestand nur mit Rindern aus anerkannten Beständen neu aufgebaut worden ist. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4994/al18642-0.htm