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Änderung § 12 Tuberkulose-Verordnung vom 23.06.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2009 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 12


(Text alte Fassung)

Die zuständige Behörde erkennt einen Rinderbestand amtlich als tuberkulosefrei an, wenn

1. die Untersuchungen nach § 10 einen negativen Befund ergeben haben oder

2. der Bestand nur mit Rindern aus anerkannten Beständen neu aufgebaut worden ist.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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