Tools:
Update via:
Änderung § 15 Tuberkulose-Verordnung vom 23.06.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 Tuberkulose-Verordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 RindTbVuaÄndV am 23. Juni 2009 und Änderungshistorie der RindTbVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 15 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.06.2009 geltenden Fassung | § 15 n.F. (neue Fassung) in der am 23.06.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 15 | |
(Text alte Fassung) Der Besitzer eines anerkannten Bestandes hat dafür zu sorgen, daß die Rinder seines Bestandes | (Text neue Fassung) Der Besitzer eines Rinderbestandes hat dafür zu sorgen, daß die Rinder seines Bestandes |
1. nicht mit Personen, die an ansteckender Tuberkulose leiden, und 2. nicht mit tuberkulosekranken und verdächtigen Haustieren anderer Besitzer in Berührung kommen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4994/al18645-0.htm