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Änderung § 15 Tuberkulose-Verordnung vom 23.06.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2009 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 15


(Text alte Fassung)

Der Besitzer eines anerkannten Bestandes hat dafür zu sorgen, daß die Rinder seines Bestandes

(Text neue Fassung)

Der Besitzer eines Rinderbestandes hat dafür zu sorgen, daß die Rinder seines Bestandes

1. nicht mit Personen, die an ansteckender Tuberkulose leiden, und

2. nicht mit tuberkulosekranken und verdächtigen Haustieren anderer Besitzer

in Berührung kommen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)