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Änderung § 16 Tuberkulose-Verordnung vom 23.06.2009

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§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2009 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337

(Textabschnitt unverändert)

§ 16


(Text alte Fassung)

(1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung für die Anerkennung nach § 12 nicht vorgelegen hat.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

1. Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose im Bestand festgestellt worden ist oder

2. Rinder aus nicht anerkannten Beständen in den anerkannten Bestand verbracht worden sind.

(3) Ist die Anerkennung auf Grund eines Verdachts auf Tuberkulose widerrufen worden und erweist sich der Verdacht bei den Rindern als unbegründet, so kann die zuständige Behörde den Rinderbestand ohne erneute Untersuchung amtlich als tuberkulosefrei anerkennen.

(4) An Stelle des Widerrufs kann das Ruhen der Anerkennung angeordnet werden, wenn

1. bei einem Rind Tuberkulose oder

2. bei einem oder mehreren Rindern Verdacht auf Tuberkulose

festgestellt worden ist und die Rinder nach der Feststellung unverzüglich aus dem Bestand entfernt worden sind. Das Ruhen kann ferner angeordnet werden, wenn eine der Vorschriften der §§ 5, 13 Abs. 2 Satz 1, §§ 14 oder 15 nicht eingehalten worden ist. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn im Falle der Nummer 1 die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b sowie im Falle der Nummer 2 oder im Falle des Satzes 2 die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c erfüllt sind.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)


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