Änderung § 16 Tuberkulose-Verordnung vom 23.06.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 RindTbVuaÄndV am 23. Juni 2009 und Änderungshistorie der RindTbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2009 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337

(Textabschnitt unverändert)

§ 16


(Text alte Fassung)

(1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung für die Anerkennung nach § 12 nicht vorgelegen hat.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

1. Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose im Bestand festgestellt worden ist oder

2. Rinder aus nicht anerkannten Beständen in den anerkannten Bestand verbracht worden sind.

(3) Ist die Anerkennung auf Grund eines Verdachts auf Tuberkulose widerrufen worden und erweist sich der Verdacht bei den Rindern als unbegründet, so kann die zuständige Behörde den Rinderbestand ohne erneute Untersuchung amtlich als tuberkulosefrei anerkennen.

(4) An Stelle des Widerrufs kann das Ruhen der Anerkennung angeordnet werden, wenn

1. bei einem Rind Tuberkulose oder

2. bei einem oder mehreren Rindern Verdacht auf Tuberkulose

festgestellt worden ist und die Rinder nach der Feststellung unverzüglich aus dem Bestand entfernt worden sind. Das Ruhen kann ferner angeordnet werden, wenn eine der Vorschriften der §§ 5, 13 Abs. 2 Satz 1, §§ 14 oder 15 nicht eingehalten worden ist. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn im Falle der Nummer 1 die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b sowie im Falle der Nummer 2 oder im Falle des Satzes 2 die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c erfüllt sind.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed