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V. - Tuberkulose-Verordnung (RindTbV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 12.07.2013 BGBl. I S. 2445, 2014 I 47; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253
Geltung ab 22.09.1972; FNA: 7831-1-46-1 Tierseuchenbekämpfung
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V. Weitere Schutzmaßregeln

§ 14



(1) Ist in einem Rinderbestand bei anderen Haustieren als Rindern eine bakteriologische Untersuchung nach § 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder eine molekularbiologische Untersuchung nach § 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit positivem Ergebnis durchgeführt worden,

1.
hat der Tierhalter

a)
die zuständige Behörde hiervon unverzüglich zu unterrichten,

b)
die seuchenkranken Tiere abzusondern und von den Rindern des Bestandes fernzuhalten und

c)
eine von der zuständigen Behörde angeordnete Untersuchung zu dulden;

2.
ordnet die zuständige Behörde eine allergologische Untersuchung der über sechs Wochen alten weiblichen Rinder des Bestandes mittels Tuberkulinprobe an.

(2) Bis zur Vorlage des Ergebnisses der Untersuchung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt § 6 Absatz 2 im Hinblick auf die Rinder des Bestandes entsprechend.

(3) Die Tuberkulose der Rinder des Bestandes gilt als festgestellt, soweit die Untersuchung nach Absatz 1 Nummer 2 mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist.




§ 15



Der Halter eines Rinderbestandes hat dafür zu sorgen, dass die Rinder seines Bestandes

1.
nicht mit Personen, die an ansteckender Tuberkulose leiden, und

2.
nicht mit tuberkulosekranken und verdächtigen Haustieren anderer Halter

in Berührung kommen.




§ 16



(aufgehoben)



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