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Änderung § 7 JVEG vom 01.01.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 JVEG, alle Änderungen durch Artikel 6 KostRÄG 2021 am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie des JVEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 JVEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 7 JVEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen | |
(1) 1 Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. 2 Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen. (2) 1 Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt 1. bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite, 2. in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und | |
(Text alte Fassung) 3. für Farbkopien und -ausdrucke jeweils das Doppelte der Beträge nach Nummer 1 oder Nummer 2. 2 Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. 3 Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. 4 Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen. | (Text neue Fassung) 3. für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite. 2 Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. 3 Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. 4 Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. 5 Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen. |
(3) 1 Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. 2 Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt. |
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