§ 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen
(1)
1Auch die in den
§§ 5,
6 und
12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind.
2Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.
(2) 1Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt
- 1.
- bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
- 2.
- in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
- 3.
- für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
2Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt.
3Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen.
4Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind.
5Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.
(3) 1Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. 2Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.
Frühere Fassungen von § 7 JVEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 8 JVEG Grundsatz der Vergütung ... (§ 6) sowie 4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen ( §§ 7 und 12). (2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird ...
§ 10 JVEG Honorar für besondere Leistungen (vom 01.01.2021) ... 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt. (3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 ...
§ 12 JVEG Ersatz für besondere Aufwendungen (vom 01.01.2021) ... erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind ( § 7 Absatz 2 ), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos; 3. ...
§ 23 JVEG Entschädigung Dritter (vom 20.07.2024) ... der Dritte eines Arbeitnehmers oder einer anderen Person, werden ihm die Aufwendungen dafür ( § 7 ) im Rahmen des § 22 ersetzt; § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die ... fremde gleich, wenn die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kosten ( § 7 ) nicht sicher feststellbar ...
Anlage 3 JVEG (zu § 23 Abs. 1) (vom 01.12.2021) ... Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen ( § 7 JVEG ) ein. (2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine ...
Zitat in folgenden NormenUnternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 81 StaRUG Regelvergütung ... Für den Ersatz der Auslagen gelten § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und die §§ 6, 7 und 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ...
Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)
Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
V. v. 01.10.1957 BGBl. I S. 1680; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521
Zitate in Änderungsvorschriften2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 7 2. KostRMoG Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ... gelten, in dem der Anspruchsberechtigte herangezogen worden ist." 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines ...
TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz (TKEntschNeuOG)
G. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 994
Artikel 1 TKEntschNeuOG Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ... eines Arbeitnehmers oder einer anderen Person, werden ihm die Aufwendungen dafür (§ 7 ) im Rahmen des § 22 ersetzt; § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Die ... gleich, wenn die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kosten (§ 7 ) nicht sicher feststellbar sind." 2. Dem Gesetz wird folgende Anlage 3 ... des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG) ein. (2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine ...
Zitate in aufgehobenen TitelnGesetz über eine Untersuchung der Konzentration in der Wirtschaft
G. v. 31.12.1960; BGBl. 1961 I S. 9; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
§ 4 WiKonzUG ... durch die Erteilung der Auskunft entstehen, nach Maßgabe der §§ 2, 3 und 5 bis 7 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom Bundesamt ...
Urheberrechtsschiedsstellenverordnung (UrhSchiedsV)
V. v. 20.12.1985 BGBl. I S. 2543; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
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