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Änderung § 3 JVEG vom 01.01.2021

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§ 3 JVEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 3 JVEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Vorschuss


(Text alte Fassung)

Auf Antrag ist ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn dem Berechtigten erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden oder wenn die zu erwartende Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen einen Betrag von 2.000 Euro übersteigt.

(Text neue Fassung)

Auf Antrag ist ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn dem Berechtigten erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden oder wenn die zu erwartende Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen einen Betrag von 1.000 Euro übersteigt.