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Änderung § 18 JVEG vom 01.08.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18 JVEG, alle Änderungen durch Artikel 7 2. KostRMoG am 1. August 2013 und Änderungshistorie des JVEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 18 JVEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 18 JVEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Entschädigung für Verdienstausfall | |
(Text alte Fassung) Für den Verdienstausfall wird neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung gewährt, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet, jedoch höchstens 20 Euro je Stunde beträgt. Die Entschädigung beträgt bis zu 39 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 20 Tagen herangezogen oder innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen an mindestens sechs Tagen ihrer regelmäßigen Erwerbstätigkeit entzogen werden. Sie beträgt bis zu 51 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 50 Tagen herangezogen werden. | (Text neue Fassung) 1 Für den Verdienstausfall wird neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung gewährt, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet, jedoch höchstens 24 Euro je Stunde beträgt. 2 Die Entschädigung beträgt bis zu 46 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 20 Tagen herangezogen oder innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen an mindestens sechs Tagen ihrer regelmäßigen Erwerbstätigkeit entzogen werden. 3 Sie beträgt bis zu 61 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 50 Tagen herangezogen werden. |
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