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§ 18 - Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
Artikel 2 G. v. 05.05.2004 BGBl. I S. 718, 776; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 367-3 Kostenrecht
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Geltung ab 01.07.2004; FNA: 367-3 Kostenrecht
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§ 18 Entschädigung für Verdienstausfall
1Für den Verdienstausfall wird neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung gewährt, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet, jedoch höchstens 29 Euro je Stunde beträgt. 2Die Entschädigung beträgt bis zu 55 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 20 Tagen herangezogen oder innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen an mindestens sechs Tagen ihrer regelmäßigen Erwerbstätigkeit entzogen werden. 3Sie beträgt bis zu 73 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 50 Tagen herangezogen werden.
Text in der Fassung des Artikels 6 Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) G. v. 21. Dezember 2020 BGBl. I S. 3229 m.W.v. 1. Januar 2021
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Frühere Fassungen von § 18 JVEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 6 Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3229 |
aktuell vorher | 01.08.2013 | Artikel 7 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) vom 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 |
aktuell | vor 01.08.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 JVEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 JVEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JVEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 JVEG Grundsatz der Entschädigung (vom 01.01.2021)
... (§ 17) sowie 6. Entschädigung für Verdienstausfall ( § 18 ). (2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie ...
Zitat in folgenden Normen
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
V. v. 01.10.1957 BGBl. I S. 1680; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521
§ 8 2. ArbnErfGDV Entschädigung der Beisitzer (vom 01.10.2009)
... erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der §§ 2, 3, 5 bis 7 und 16 bis 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; § 4 dieses Gesetzes gilt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 7 2. KostRMoG Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
... beziehen, stehen erwerbstätigen ehrenamtlichen Richtern gleich." 14. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „20 Euro" durch ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Urheberrechtsschiedsstellenverordnung (UrhSchiedsV)
V. v. 20.12.1985 BGBl. I S. 2543; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
§ 11 UrhSchiedsV Ehrenamtliche Mitglieder
... auf Antrag eine Entschädigung nach Maßgabe der §§ 2, 3, 5 bis 7 und 16 bis 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. (2) Die ...
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