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Änderung Anlage 3 JVEG vom 01.08.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 3 JVEG, alle Änderungen durch Artikel 7 2. KostRMoG am 1. August 2013 und Änderungshistorie des JVEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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Anlage 3 JVEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | Anlage 3 JVEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 3 (zu § 23 Abs. 1) | |
Nr. | Tätigkeit | Höhe | |
(Text alte Fassung) Vorbemerkung: (1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG) ein. (2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Bundesland oder für mehrere Bundesländer zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge nach den Nummern 100, 101, 300 bis 310, 400 und 401 um 20 Prozent. | (Text neue Fassung) Allgemeine Vorbemerkung: (1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG) ein. (2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Bundesland oder für mehrere Bundesländer zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge nach den Nummern 100, 101, 300 bis 312, 400 und 401 um 20 Prozent, wenn bei der Anforderung darauf hingewiesen worden ist, dass es sich bei der anfordernden Stelle um eine zentrale Kontaktstelle handelt. |
Abschnitt 1 Überwachung der Telekommunikation | |
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend. 100 | Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unab- hängig von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen: je Anschluss | 100,00 EUR | Vorbemerkung 1: (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend. (2) Leitungskosten werden nur entschädigt, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist. (3) Für die Überwachung eines Voiceover-IP-Anschlusses oder eines Zugangs zu einem elektronischen Postfach richtet sich die Entschädigung für die Leitungskosten nach den Nummern 102 bis 104. Dies gilt auch für die Überwachung eines Mobilfunkanschlusses, es sei denn, dass auch die Überwachung des über diesen Anschluss abgewickelten Datenverkehrs angeordnet worden ist und für die Übermittlung von Daten Leitungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 144 kbit/s genutzt werden müssen und auch genutzt worden sind. In diesem Fall richtet sich die Entschädigung einheitlich nach den Nummern 111 bis 113. 100 | Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unab- hängig von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen: je Anschluss | 100,00 € |
Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme ent- golten. | |
101 | Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungs- behörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle | 35,00 EUR | 101 | Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungs- behörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle | 35,00 € |
Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation: für jeden überwachten Anschluss, | |
102 | - wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert | 24,00 EUR 103 | - wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert | 42,00 EUR 104 | - wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert: je angefangenen Monat | 75,00 EUR (1) Die Nummern 102 bis 104 sind auch bei der Überwachung eines Voice-over-IP- Anschlusses anzuwenden. (2) Leitungskosten werden nur erstattet, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommuni- kation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist. | 102 | - wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert | 24,00 € 103 | - wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert | 42,00 € 104 | - wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert: je angefangenen Monat | 75,00 € |
| Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Basisanschluss: | | |
105 | - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | 40,00 EUR 106 | - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt | 70,00 EUR 107 | - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt | 125,00 EUR | 105 | - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | 40,00 € 106 | - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt | 70,00 € 107 | - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt | 125,00 € |
| Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Primärmultiplexanschluss: | | |
108 | - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | 490,00 EUR 109 | - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt | 855,00 EUR 110 | - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt | 1.525,00 EUR | Der überwachte Anschluss ist ein digitaler Teilnehmeranschluss mit hoher Über- tragungsgeschwindigkeit (DSL): | 111 | - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | 65,00 EUR 112 | - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt | 110,00 EUR 113 | - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt | 200,00 EUR | 108 | - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | 490,00 € 109 | - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt | 855,00 € 110 | - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt | 1.525,00 € | Der überwachte Anschluss ist ein digitaler Teilnehmeranschluss mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mehr als 144 kbit/s, aber kein ISDN-Primärmultiplexanschluss: | 111 | - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | 65,00 € 112 | - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt | 110,00 € 113 | - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt | 200,00 € |
Abschnitt 2 Auskünfte über Bestandsdaten 200 | Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 3 TKG, sofern 1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 112 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und 2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss: | | |
je angefragten Kundendatensatz | 18,00 EUR 201 | Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegrif- fen werden muss: für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der Auskunftserteilung zugrunde liegen | 35,00 EUR | je angefragten Kundendatensatz | 18,00 € 201 | Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegrif- fen werden muss: für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der Auskunftserteilung zugrunde liegen | 35,00 € |
Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse. | |
Abschnitt 3 Auskünfte über Verkehrsdaten | |
300 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten: für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt | 30,00 EUR | 300 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten: für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt | 30,00 € |
Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten. | |
301 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer be- stimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in allen Datensätzen der abgehenden Verbindungen eines Betreibers (Zielwahlsuche): je Zieladresse | 90,00 EUR | 301 | Die Auskunft wird im Fall der Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersu- chens auch oder aus- schließlich für künftig anfal- lende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten er- teilt: für die zweite und jede wei- tere in dem Ersuchen ver- langte Teilauskunft | 10,00 € 302 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer be- stimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in allen Datensätzen der abgehenden Verbindungen eines Betreibers (Zielwahlsuche): je Zieladresse | 90,00 € |
Die Mitteilung der Standortdaten der Zieladresse ist mit abgegolten. | |
302 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbe- hörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) | 30,00 EUR 303 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfol- gungsbehörde benannte Funkzelle: Die Pauschale 302 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um | 4,00 EUR 304 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und Zeitraum bekannt sind: Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten Standort | 60,00 EUR | 303 | Die Auskunft wird im Fall der Nummer 302 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künf- tig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten erteilt: für die zweite und jede wei- tere in dem Ersuchen ver- langte Teilauskunft | 70,00 € 304 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbe- hörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) | 30,00 € 305 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfol- gungsbehörde benannte Funkzelle: Die Pauschale 304 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um | 4,00 € 306 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und Zeitraum bekannt sind: Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten Standort | 60,00 € |
Die Auskunft erfolgt für eine Fläche: | |
305 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht mehr als 10 Kilometer: Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt | 190,00 EUR 306 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 10 und nicht mehr als 25 Kilometer: Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt | 490,00 EUR 307 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer: Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt | 930,00 EUR Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinan- der, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Num- mern 305 bis 307 gesondert zu berechnen. 308 | Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke: Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilo- meter Länge | 110,00 EUR 309 | Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in Echtzeit: je Anschluss | 100,00 EUR | 307 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht mehr als 10 Kilometer: Die Entschädigung nach Nummer 306 beträgt | 190,00 € 308 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 10 und nicht mehr als 25 Kilometer: Die Entschädigung nach Nummer 306 beträgt | 490,00 € 309 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer: Die Entschädigung nach Nummer 306 beträgt | 930,00 € Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinan- der, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Num- mern 307 bis 309 gesondert zu berechnen. 310 | Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke: Die Entschädigung nach Nummer 306 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilo- meter Länge | 110,00 € 311 | Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in Echtzeit: je Anschluss | 100,00 € |
| Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten. | | |
310 | Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 309 | 35,00 EUR Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Num- mern 309 und 310: 311 | - wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert | 8,00 EUR 312 | - wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung länger als eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert | 14,00 EUR 313 | - wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung länger als zwei Wochen dauert: je angefangenen Monat | 25,00 EUR 314 | Übermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datenträger | 10,00 EUR | 312 | Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 311 | 35,00 € Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Num- mern 311 und 312: 313 | - wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert | 8,00 € 314 | - wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung länger als eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert | 14,00 € 315 | - wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung länger als zwei Wochen dauert: je angefangenen Monat | 25,00 € 316 | Übermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datenträger | 10,00 € |
Abschnitt 4 Sonstige Auskünfte | |
400 | Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines Mobiltelefons (Standortabfrage) | 90,00 EUR 401 | Auskunft über die Struktur von Funkzellen: je Funkzelle | 35,00 EUR | 400 | Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines Mobiltelefons (Standortabfrage) | 90,00 € 401 | Auskunft über die Struktur von Funkzellen: je Funkzelle | 35,00 € |
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