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Anlage 3 - Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
Artikel 2 G. v. 05.05.2004 BGBl. I S. 718, 776; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 367-3 Kostenrecht
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Geltung ab 01.07.2004; FNA: 367-3 Kostenrecht
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Anlage 3 (zu § 23 Abs. 1)
Nr. | Tätigkeit | Höhe |
Allgemeine Vorbemerkung: (1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG) ein. (2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Bundesland oder für mehrere Bundesländer zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge nach den Nummern 100, 101, 300 bis 321 und 400 bis 402 um 20 Prozent, wenn bei der Anforderung darauf hingewiesen worden ist, dass es sich bei der anfordernden Stelle um eine zentrale Kontaktstelle handelt. | ||
Abschnitt 1 Überwachung der Telekommunikation | ||
Vorbemerkung 1: (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend. (2) Leitungskosten werden nur entschädigt, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist. (3) Für die Überwachung eines Voiceover-IP-Anschlusses oder eines Zugangs zu einem elektronischen Postfach richtet sich die Entschädigung für die Leitungskosten nach den Nummern 102 bis 104. Dies gilt auch für die Überwachung eines Mobilfunkanschlusses, es sei denn, dass auch die Überwachung des über diesen Anschluss abgewickelten Datenverkehrs angeordnet worden ist und für die Übermittlung von Daten Leitungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 144 kbit/s genutzt werden müssen und auch genutzt worden sind. In diesem Fall richtet sich die Entschädigung einheitlich nach den Nummern 111 bis 113. | ||
100 | Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unab- hängig von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen: je Anschluss | 100,00 € |
Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme ent- golten. | ||
101 | Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungs- behörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle | 35,00 € |
Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation: für jeden überwachten Anschluss, | ||
102 | - wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert | 24,00 € |
103 | - wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert | 42,00 € |
104 | - wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert: je angefangenen Monat | 75,00 € |
Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Basisanschluss: | ||
105 | - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | 40,00 € |
106 | - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt | 70,00 € |
107 | - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt | 125,00 € |
Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Primärmultiplexanschluss: | ||
108 | - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | 490,00 € |
109 | - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt | 855,00 € |
110 | - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt | 1.525,00 € |
Der überwachte Anschluss ist ein digitaler Teilnehmeranschluss mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mehr als 144 kbit/s, aber kein ISDN-Primärmultiplexanschluss: | ||
111 | - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | 65,00 € |
112 | - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt | 110,00 € |
113 | - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt | 200,00 € |
Abschnitt 2 Auskünfte über Bestandsdaten | ||
200 | Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 6 TKG, sofern 1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und 2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss: | |
je angefragten Kundendatensatz | 18,00 € | |
201 | Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegrif- fen werden muss: für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der Auskunftserteilung zugrunde liegen | 35,00 € |
Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse. | ||
202 | Es muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 201 beträgt | 40,00 € |
Abschnitt 3 Auskünfte über Verkehrsdaten | ||
300 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten: für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten. | 30,00 € |
301 | Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurück- gegriffen werden: Die Pauschale 300 beträgt | 35,00 € |
302 | Die Auskunft wird im Fall der Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeit- punkten erteilt: für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft | 10,00 € |
303 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer be- stimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in allen Datensätzen der abgehenden Verbindungen eines Betreibers (Zielwahlsuche): je Zieladresse Die Mitteilung der Standortdaten der Zieladresse ist mit abgegolten. | 90,00 € |
304 | Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurück- gegriffen werden: Die Pauschale 303 beträgt | 110,00 € |
305 | Die Auskunft wird im Fall der Nummer 303 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeit- punkten erteilt: für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft | 70,00 € |
306 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbe- hörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) | 30,00 € |
307 | Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurück- gegriffen werden: Die Pauschale 306 beträgt | 35,00 € |
308 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfol- gungsbehörde benannte Funkzelle: Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um | 4,00 € |
309 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfol- gungsbehörde benannte Funkzelle und für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um | 5,00 € |
310 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und Zeitraum bekannt sind: Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten Stand- ort | 60,00 € |
311 | Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurück- gegriffen werden: Die Pauschale 310 beträgt Die Auskunft erfolgt für eine Fläche: | 70,00 € |
312 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht mehr als 10 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt | 190,00 € |
313 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt | 490,00 € |
314 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinan- der, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 312 bis 314 gesondert zu berechnen. | 930,00 € |
Die Auskunft erfolgt für eine Fläche und es muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: | ||
315 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht mehr als 10 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt | 230,00 € |
316 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt | 590,00 € |
317 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinan- der, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 315 bis 317 gesondert zu berechnen. | 1.120,00 € |
318 | Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke: Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge | 110,00 € |
319 | Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke und es muss auf Verkehrs- daten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge | 130,00 € |
320 | Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in Echtzeit: je Anschluss Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten. | 100,00 € |
321 | Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 320 | 35,00 € |
Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Num- mern 320 und 321: | ||
322 | - wenn die angeordnete Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert | 8,00 € |
323 | - wenn die angeordnete Übermittlung länger als eine Woche, aber nicht länger als zwei Wochen dauert | 14,00 € |
324 | - wenn die angeordnete Übermittlung länger als zwei Wochen dauert: je angefangenen Monat | 25,00 € |
325 | Übermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datenträger | 10,00 € |
Abschnitt 4 Sonstige Auskünfte | ||
400 | Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines Mobiltelefons (Standortabfrage) | 90,00 € |
401 | Im Fall der Nummer 400 muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 400 beträgt | 110,00 € |
402 | Auskunft über die Struktur von Funkzellen: je Funkzelle | 35,00 € |
Text in der Fassung des Artikels 18 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz G. v. 23. Juni 2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045 m.W.v. 1. Dezember 2021
Frühere Fassungen von Anlage 3 JVEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2021 | Artikel 18 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
aktuell vorher | 18.12.2015 | Artikel 4 Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10.12.2015 BGBl. I S. 2218 |
aktuell vorher | 01.08.2013 | Artikel 7 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) vom 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 |
aktuell vorher | 01.07.2009 | Artikel 1 TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz (TKEntschNeuOG) vom 29.04.2009 BGBl. I S. 994 |
aktuell | vor 01.07.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 3 JVEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 JVEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JVEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 JVEG Entschädigung Dritter (vom 20.07.2024)
... der Telekommunikation umgesetzt oder Auskünfte erteilt werden, für die in der Anlage 3 zu diesem Gesetz besondere Entschädigungen bestimmt sind, bemisst sich die Entschädigung ...
Zitat in folgenden Normen
BND-Gesetz (BNDG)
Artikel 4 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 4 BNDG Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten (vom 14.05.2024)
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...
BSI-Gesetz (BSIG)
Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2821; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
§ 5c BSIG Bestandsdatenauskunft (vom 01.12.2021)
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...
Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
§ 10 BKAG Bestandsdatenauskunft (vom 14.05.2024)
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...
§ 10a BKAG Erhebung von Nutzerdaten zur Identifizierung (vom 14.05.2024)
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...
§ 40 BKAG Bestandsdatenauskunft (vom 14.05.2024)
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...
Bundespolizeigesetz (BPolG)
Artikel 1 G. v. 19.10.1994 BGBl. I S. 2978, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 22a BPolG Bestandsdatenauskunft (vom 14.05.2024)
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...
Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG)
Artikel 2 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2970; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 8d BVerfSchG Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten (vom 14.05.2024)
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...
MAD-Gesetz (MADG)
Artikel 3 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2977; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 4b MADG Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten (vom 14.05.2024)
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2004 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 7 SchwarzArbG Auskunftsansprüche bei anonymen Angeboten und Werbemaßnahmen (vom 14.05.2024)
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2218
Artikel 4 VerkDSpG Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
... 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt: „Anlage 3 (zu § 23 Absatz 1)". 2. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter ... Überschrift eingefügt: „Vorbemerkung 1:". 5. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 der Allgemeinen Vorbemerkung werden die ...
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 18 TKMoG Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
... 367-3) Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 15 des Gesetzes vom 4. ...
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 7 2. KostRMoG Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
... s) Abschnitt 5 wird aufgehoben. 21. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Die Vorbemerkung vor Abschnitt 1 wird wie folgt ...
Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft
G. v. 20.06.2013 BGBl. I S. 1602
Artikel 6 TKGBDAG Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst; die Vorschriften über ...
Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448, 1380
Artikel 1 BestDaAAG Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...
Artikel 3 BestDaAAG Änderung des MAD-Gesetzes
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...
Artikel 4 BestDaAAG Änderung des BND-Gesetzes (vom 02.04.2021)
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...
Artikel 6 BestDaAAG Änderung des Bundespolizeigesetzes (vom 02.04.2021)
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...
Artikel 7 BestDaAAG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes (vom 02.04.2021)
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...
Artikel 10 BestDaAAG Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...
Gesetz zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506, 941
Artikel 3 PTSRNG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst; die Vorschriften über ...
Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme
G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122, 4304
Artikel 1 2. ITSiG Änderung des BSI-Gesetzes
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...
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