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Synopse aller Änderungen des JVEG am 01.07.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2009 durch Artikel 1 des TKEntschNeuOG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des JVEG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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JVEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung | JVEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 994 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte § 2 Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung § 3 Vorschuss § 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde § 4a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 4b Elektronische Akte, elektronisches Dokument Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften § 5 Fahrtkostenersatz § 6 Entschädigung für Aufwand § 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen Abschnitt 3 Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern § 8 Grundsatz der Vergütung § 9 Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dolmetscher § 10 Honorar für besondere Leistungen § 11 Honorar für Übersetzungen § 12 Ersatz für besondere Aufwendungen § 13 Besondere Vergütung § 14 Vereinbarung der Vergütung Abschnitt 4 Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern § 15 Grundsatz der Entschädigung § 16 Entschädigung für Zeitversäumnis § 17 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung § 18 Entschädigung für Verdienstausfall Abschnitt 5 Entschädigung von Zeugen und Dritten § 19 Grundsatz der Entschädigung § 20 Entschädigung für Zeitversäumnis § 21 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung § 22 Entschädigung für Verdienstausfall § 23 Entschädigung Dritter Abschnitt 6 Schlussvorschriften § 24 Übergangsvorschrift § 25 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1) Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1) | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Anlage 3 (zu § 23 Abs. 1) |
§ 23 Entschädigung Dritter | |
(1) Dritte, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nach § 142 Abs. 1 Satz 1 oder § 144 Abs. 1 der Zivilprozessordnung Urkunden, sonstige Unterlagen oder andere Gegenstände vorlegen oder deren Inaugenscheinnahme dulden, sowie Dritte, die aufgrund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde 1. Gegenstände herausgeben (§ 95 Abs. 1, § 98a der Strafprozessordnung) oder die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungsbehörde abwenden, 2. Auskunft erteilen, 3. die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation ermöglichen (§ 100b Abs. 3 der Strafprozessordnung) oder 4. durch telekommunikationstechnische Maßnahmen die Ermittlung a) von solchen Telekommunikationsanschlüssen ermöglichen, von denen ein bestimmter Telekommunikationsanschluss angewählt wurde (Fangeinrichtung, Zielsuchläufe ohne Datenabgleich nach § 98a der Strafprozessordnung), b) der von einem Telekommunikationsanschluss hergestellten Verbindungen ermöglichen (Zählvergleichseinrichtung), werden wie Zeugen entschädigt. Dies gilt nicht für die Zuführung der telefonischen Zeitansage, die betriebsfähige Bereitstellung und die Überlassung von Wählanschlüssen sowie für die betriebsfähige Bereitstellung von Festverbindungen, die nicht für bestimmte Überwachungsmaßnahmen eingerichtet werden. (2) Bedient sich der Dritte eines Arbeitnehmers oder einer anderen Person, werden ihm die Aufwendungen dafür (§ 7) im Rahmen des § 22 ersetzt; § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Die notwendige Benutzung einer eigenen Datenverarbeitungsanlage für Zwecke der Rasterfahndung wird entschädigt, wenn die Investitionssumme für die im Einzelfall benutzte Hard- und Software zusammen mehr als 10 000 Euro beträgt. Die Entschädigung beträgt 1. bei einer Investitionssumme von mehr als 10 000 bis 25 000 Euro für jede Stunde der Benutzung 5 Euro; die gesamte Benutzungsdauer ist auf volle Stunden aufzurunden; | (1) Soweit von denjenigen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (Telekommunikationsunternehmen), Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation umgesetzt oder Auskünfte erteilt werden, für die in der Anlage 3 zu diesem Gesetz besondere Entschädigungen bestimmt sind, bemisst sich die Entschädigung ausschließlich nach dieser Anlage. (2) Dritte, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nach § 142 Abs. 1 Satz 1 oder § 144 Abs. 1 der Zivilprozessordnung Urkunden, sonstige Unterlagen oder andere Gegenstände vorlegen oder deren Inaugenscheinnahme dulden, sowie Dritte, die aufgrund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde 1. Gegenstände herausgeben (§ 95 Abs. 1, § 98a der Strafprozessordnung) oder die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungsbehörde abwenden oder 2. in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Auskunft erteilen, werden wie Zeugen entschädigt. Bedient sich der Dritte eines Arbeitnehmers oder einer anderen Person, werden ihm die Aufwendungen dafür (§ 7) im Rahmen des § 22 ersetzt; § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Die notwendige Benutzung einer eigenen Datenverarbeitungsanlage für Zwecke der Rasterfahndung wird entschädigt, wenn die Investitionssumme für die im Einzelfall benutzte Hard- und Software zusammen mehr als 10.000 Euro beträgt. Die Entschädigung beträgt 1. bei einer Investitionssumme von mehr als 10.000 bis 25.000 Euro für jede Stunde der Benutzung 5 Euro; die gesamte Benutzungsdauer ist auf volle Stunden aufzurunden; |
2. bei sonstigen Datenverarbeitungsanlagen | |
a) neben der Entschädigung nach Absatz 1 für jede Stunde der Benutzung der Anlage bei der Entwicklung eines für den Einzelfall erforderlichen, besonderen Anwendungsprogramms 10 Euro und | a) neben der Entschädigung nach Absatz 2 für jede Stunde der Benutzung der Anlage bei der Entwicklung eines für den Einzelfall erforderlichen, besonderen Anwendungsprogramms 10 Euro und |
b) für die übrige Dauer der Benutzung einschließlich des hierbei erforderlichen Personalaufwands ein Zehnmillionstel der Investitionssumme je Sekunde für die Zeit, in der die Zentraleinheit belegt ist (CPU-Sekunde), höchstens 0,30 Euro je CPU-Sekunde. Die Investitionssumme und die verbrauchte CPU-Zeit sind glaubhaft zu machen. (4) Der eigenen elektronischen Datenverarbeitungsanlage steht eine fremde gleich, wenn die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kosten (§ 7) nicht sicher feststellbar sind. | |
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 für die betriebsfähige Bereitstellung einer Festverbindung je Ende, das nicht in Einrichtungen des Betreibers der Festverbindung liegt, ein Betrag von 153 Euro für eine zweiadrige und ein Betrag von 306 Euro für eine vier- oder mehradrige Festverbindung zu ersetzen; für die Benutzung von Festverbindungen und die Nutzung von Wählverbindungen sind die in den allgemeinen Tarifen dafür vorgesehenen Entgelte zu ersetzen. | |
Anlage 3 (neu) | Anlage 3 (zu § 23 Abs. 1) |
Nr. | Tätigkeit | Höhe Vorbemerkung: (1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG) ein. (2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Bundesland oder für mehrere Bundesländer zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge nach den Nummern 100, 101, 300 bis 310, 400 und 401 um 20 Prozent. Abschnitt 1 Überwachung der Telekommunikation Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend. 100 | Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unab- hängig von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen: je Anschluss | 100,00 EUR Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme ent- golten. 101 | Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungs- behörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle | 35,00 EUR Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation: für jeden überwachten Anschluss, 102 | - wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert | 24,00 EUR 103 | - wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert | 42,00 EUR 104 | - wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert: je angefangenen Monat | 75,00 EUR (1) Die Nummern 102 bis 104 sind auch bei der Überwachung eines Voice-over-IP- Anschlusses anzuwenden. (2) Leitungskosten werden nur erstattet, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommuni- kation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist. | Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Basisanschluss: | 105 | - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | 40,00 EUR 106 | - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt | 70,00 EUR 107 | - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt | 125,00 EUR | Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Primärmultiplexanschluss: | 108 | - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | 490,00 EUR 109 | - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt | 855,00 EUR 110 | - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt | 1.525,00 EUR | Der überwachte Anschluss ist ein digitaler Teilnehmeranschluss mit hoher Über- tragungsgeschwindigkeit (DSL): | 111 | - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | 65,00 EUR 112 | - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt | 110,00 EUR 113 | - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt | 200,00 EUR Abschnitt 2 Auskünfte über Bestandsdaten 200 | Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 3 TKG, sofern 1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 112 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und 2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss: | je angefragten Kundendatensatz | 18,00 EUR 201 | Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegrif- fen werden muss: für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der Auskunftserteilung zugrunde liegen | 35,00 EUR Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse. Abschnitt 3 Auskünfte über Verkehrsdaten 300 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten: für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt | 30,00 EUR Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten. 301 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer be- stimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in allen Datensätzen der abgehenden Verbindungen eines Betreibers (Zielwahlsuche): je Zieladresse | 90,00 EUR Die Mitteilung der Standortdaten der Zieladresse ist mit abgegolten. 302 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbe- hörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) | 30,00 EUR 303 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfol- gungsbehörde benannte Funkzelle: Die Pauschale 302 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um | 4,00 EUR 304 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und Zeitraum bekannt sind: Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten Standort | 60,00 EUR Die Auskunft erfolgt für eine Fläche: 305 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht mehr als 10 Kilometer: Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt | 190,00 EUR 306 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 10 und nicht mehr als 25 Kilometer: Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt | 490,00 EUR 307 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer: Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt | 930,00 EUR Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinan- der, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Num- mern 305 bis 307 gesondert zu berechnen. 308 | Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke: Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilo- meter Länge | 110,00 EUR 309 | Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in Echtzeit: je Anschluss | 100,00 EUR | Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten. | 310 | Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 309 | 35,00 EUR Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Num- mern 309 und 310: 311 | - wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert | 8,00 EUR 312 | - wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung länger als eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert | 14,00 EUR 313 | - wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung länger als zwei Wochen dauert: je angefangenen Monat | 25,00 EUR 314 | Übermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datenträger | 10,00 EUR Abschnitt 4 Sonstige Auskünfte 400 | Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines Mobiltelefons (Standortabfrage) | 90,00 EUR 401 | Auskunft über die Struktur von Funkzellen: je Funkzelle | 35,00 EUR |
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