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§ 2 - Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte (PrHaushStatG k.a.Abk.)
G. v. 11.01.1961 BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 708-6 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 708-6 Wirtschaftsstatistik
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§ 2
(1) Die Erhebungen nach § 1 erfassen folgende Tatbestände:
- 1.
- die Einnahmen der Haushalte nach Quellen;
- 2.
- die Verwendung der Einnahmen für
- a)
- den privaten Verbrauch (nach Art, Menge und Betrag),
- b)
- Steuern und Abgaben,
- c)
- Beiträge zur Sozialversicherung und zu privaten Versicherungen, soweit sie nicht unter Buchstabe e fallen,
- d)
- Rückzahlung von Schulden,
- e)
- Vermögensbildung,
- f)
- sonstige Zwecke.
(2) Außer den in Absatz 1 bezeichneten Tatbeständen erfassen die Erhebungen Angaben über die Zusammensetzung der Haushalte und ihre wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sowie über die Ausrüstung der Haushalte mit technischen Gebrauchsgütern, soweit diese Angaben für die statistische Zuordnung der Haushalte und für die Darstellung der Ergebnisse erforderlich sind.
(3) Hilfsmerkmale der Erhebung sind:
- 1.
- Name und Kontaktdaten der Auskunftgebenden,
- 2.
- Vornamen der Haushaltsmitglieder.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze G. v. 21. Juli 2016 BGBl. I S. 1768 m.W.v. 27. Juli 2016
Frühere Fassungen von § 2 Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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aktuell vorher | 27.07.2016 | Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze vom 21.07.2016 BGBl. I S. 1768 |
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Zitierungen von § 2 Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte
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PrHaushStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
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Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
Artikel 5 BStatGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte
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