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Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte (PrHaushStatG k.a.Abk.)
G. v. 11.01.1961 BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 708-6 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 708-6 Wirtschaftsstatistik
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§ 1
§ 1 wird in 6 Vorschriften zitiert
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden bei privaten Haushalten folgende repräsentative Erhebungen über Wirtschaftsrechnungen als Bundesstatistik durchgeführt:
- 1.
- monatliche Erhebungen bei Haushalten von Arbeitnehmern, Pensions-, Fürsorge- und Rentenempfängern;
- 2.
- Erhebungen, die sich jeweils auf ein Jahr beziehen, bei Haushalten aller Bevölkerungskreise. Diese Erhebungen sind, beginnend im Jahre 1983, in fünfjährigem Abstand zu wiederholen; die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den fünfjährigen Abstand um ein Jahr zu verkürzen oder zu verlängern, falls dies zur Verbesserung des Erkenntniswerts der Statistik oder zur rationellen Gestaltung des Arbeitsablaufs erforderlich ist.
§ 2
(1) Die Erhebungen nach § 1 erfassen folgende Tatbestände:
- 1.
- die Einnahmen der Haushalte nach Quellen;
- 2.
- die Verwendung der Einnahmen für
- a)
- den privaten Verbrauch (nach Art, Menge und Betrag),
- b)
- Steuern und Abgaben,
- c)
- Beiträge zur Sozialversicherung und zu privaten Versicherungen, soweit sie nicht unter Buchstabe e fallen,
- d)
- Rückzahlung von Schulden,
- e)
- Vermögensbildung,
- f)
- sonstige Zwecke.
(2) Außer den in Absatz 1 bezeichneten Tatbeständen erfassen die Erhebungen Angaben über die Zusammensetzung der Haushalte und ihre wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sowie über die Ausrüstung der Haushalte mit technischen Gebrauchsgütern, soweit diese Angaben für die statistische Zuordnung der Haushalte und für die Darstellung der Ergebnisse erforderlich sind.
(3) Hilfsmerkmale der Erhebung sind:
- 1.
- Name und Kontaktdaten der Auskunftgebenden,
- 2.
- Vornamen der Haushaltsmitglieder.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze G. v. 21. Juli 2016 BGBl. I S. 1768 m.W.v. 27. Juli 2016
§ 3
(1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 erstrecken sich auf höchstens 2.000 Haushalte in jedem Monat.
(2) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 2 erstrecken sich auf höchstens 0,3 vom Hundert aller Haushalte.
Text in der Fassung des Artikels 69 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Juli 2016 BGBl. I S. 1594 m.W.v. 15. Juli 2016
§ 4
Die Erteilung der Auskunft durch die Haushalte zu den Erhebungen nach § 1 ist freiwillig.
§ 5
Die Aufbereitung der Erhebungen nach § 1 Nr. 2 obliegt dem Statistischen Bundesamt.
§ 6
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 7
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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