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Zitierungen von § 1 Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PrHaushStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PrHaushStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 PrHaushStatG (vom 27.07.2016)
... Die Erhebungen nach § 1 erfassen folgende Tatbestände: 1. die Einnahmen der Haushalte nach Quellen; ...
§ 3 PrHaushStatG (vom 15.07.2016)
... Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 erstrecken sich auf höchstens 2.000 Haushalte in jedem Monat. (2) Die ... sich auf höchstens 2.000 Haushalte in jedem Monat. (2) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 2 erstrecken sich auf höchstens 0,3 vom Hundert aller Haushalte. ...
§ 4 PrHaushStatG
... Erteilung der Auskunft durch die Haushalte zu den Erhebungen nach § 1 ist ...
§ 5 PrHaushStatG
... Aufbereitung der Erhebungen nach § 1 Nr. 2 obliegt dem Statistischen ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Statistikanpassungsverordnung (StatAV)
V. v. 26.03.1991 BGBl. I S. 846; aufgehoben durch Artikel 52 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 2 StatAV Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte
... (BGBl. I S. 294) geändert worden ist, gilt: "(1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 erstrecken sich auf höchstens 6.000 Haushalte, ab 1. Januar 1993 auf 2.000 Haushalte in ...
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