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§ 3 - Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte (PrHaushStatG k.a.Abk.)
G. v. 11.01.1961 BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 708-6 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 708-6 Wirtschaftsstatistik
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§ 3
(1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 erstrecken sich auf höchstens 2.000 Haushalte in jedem Monat.
(2) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 2 erstrecken sich auf höchstens 0,3 vom Hundert aller Haushalte.
Text in der Fassung des Artikels 69 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Juli 2016 BGBl. I S. 1594 m.W.v. 15. Juli 2016
Frühere Fassungen von § 3 Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.07.2016 | Artikel 69 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.07.2016 BGBl. I S. 1594 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PrHaushStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PrHaushStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 69 2. BRBG Änderung des Gesetzes über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte
... In § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte in der ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Statistikanpassungsverordnung (StatAV)
V. v. 26.03.1991 BGBl. I S. 846; aufgehoben durch Artikel 52 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 2 StatAV Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte
... von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte in der im ...
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