Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 1 - Schuhmachermeisterverordnung (SchuhmMstrV)

V. v. 08.12.1982 BGBl. I S. 1677; aufgehoben durch § 12 V. v. 03.03.2014 BGBl. I S. 220
Geltung ab 01.06.1983; FNA: 7110-3-74 Handwerk im Allgemeinen
|

1. Abschnitt Berufsbild

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Schuhmacher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Anfertigung von Maßschuhwerk aus Leder und anderen Werkstoffen;

2.
Instandsetzung von Schuhwerk aller Art, insbesondere

a)
Erneuerung von Halb-, Lang- und Formsohlen sowie von Zwischen- und Brandsohlen am ganzen Schuh einschließlich der Absätze,

b)
Ausbesserung des Unterbodens,

c)
Auswechslung, Überziehung und Aufbau von Absätzen,

d)
Einbau von Gelenkfedern und Armierungsplatten,

e)
Ausbesserung der beschädigten Schuhinnenausstattung und der beschädigten Schaftteile;

3.
Formveränderung und Stellungskorrektur an Schuhwerk aller Art einschließlich fußgerechter Zurichtung an Maß- und Konfektionsschuhen mit Ausnahme orthopädischer Behandlungsmaßnahmen;

4.
Anfertigung und Änderung von Schäften aus Leder und anderen Werkstoffen.

(2) Dem Schuhmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse des Einsatzes und der Handhabung von Maschinen, Werkzeugen und Geräten,

2.
Kenntnisse über Arten, Herstellung und Verwendungsmöglichkeiten von Ober- und Unterleder,

3.
Kenntnisse der Kunststoffe für die Herstellung von Schäften und für den Unterbau von Schuhen,

4.
Kenntnisse der Trageeigenschaften aller Materialien und ihrer Auswirkungen auf Fuß und Gesundheit,

5.
Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Verarbeitung und Verwendung der Kleb- und Hilfsstoffe,

6.
Kenntnisse der allgemeinen Körperlehre des Menschen und der Anatomie des Fußes und des Beins,

7.
Kenntnisse über Erkrankungen des Fußes,

8.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,

9.
Bearbeiten von Bodenmaterial durch Zuschneiden, Stanzen, Aufrauhen, Schärfen, Fräsen, Schleifen, Glasen, Bimsen und Ausputzen, Rangieren der Bodenteile, Zwicken, Einbinden, Einstechen, Ausballen, Doppeln, Kunststoff-Schweißen, Durchnähen und Zwienähen in Hand- oder Maschinenarbeit,

10.
Maßnehmen,

11.
Anfertigen von Fußumrißzeichnungen und Trittspuren,

12.
Auswählen und Zurichten der Leisten,

13.
Entwerfen von Schaftgrundmodellen und Einzelteilen nach Leistenkopie oder Winkelsystem und Fertigen der Ausfellmodelle nach den Anforderungen des Gebrauchs in Beruf, Sport und Mode,

14.
Ausfellen, Schärfen, Buggen, Montieren, Steppen und Zwicken der Schäfte,

15.
Herstellen von Klebeverbindungen,

16.
Vulkanisieren,

17.
Reinigen, Färben und Auffrischen,

18.
Längen und Weiten,

19.
Pflegen von Schuhen,

20.
Pflegen und Instandhalten der Werkzeuge, Geräte und Maschinen.