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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2014 aufgehoben
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§ 1 - Schuhmachermeisterverordnung (SchuhmMstrV)
V. v. 08.12.1982 BGBl. I S. 1677; aufgehoben durch § 12 V. v. 03.03.2014 BGBl. I S. 220
Geltung ab 01.06.1983; FNA: 7110-3-74 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.06.1983; FNA: 7110-3-74 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild
§ 1 Berufsbild
(1) Dem Schuhmacher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Anfertigung von Maßschuhwerk aus Leder und anderen Werkstoffen;
- 2.
- Instandsetzung von Schuhwerk aller Art, insbesondere
- a)
- Erneuerung von Halb-, Lang- und Formsohlen sowie von Zwischen- und Brandsohlen am ganzen Schuh einschließlich der Absätze,
- b)
- Ausbesserung des Unterbodens,
- c)
- Auswechslung, Überziehung und Aufbau von Absätzen,
- d)
- Einbau von Gelenkfedern und Armierungsplatten,
- e)
- Ausbesserung der beschädigten Schuhinnenausstattung und der beschädigten Schaftteile;
- 3.
- Formveränderung und Stellungskorrektur an Schuhwerk aller Art einschließlich fußgerechter Zurichtung an Maß- und Konfektionsschuhen mit Ausnahme orthopädischer Behandlungsmaßnahmen;
- 4.
- Anfertigung und Änderung von Schäften aus Leder und anderen Werkstoffen.
(2) Dem Schuhmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse des Einsatzes und der Handhabung von Maschinen, Werkzeugen und Geräten,
- 2.
- Kenntnisse über Arten, Herstellung und Verwendungsmöglichkeiten von Ober- und Unterleder,
- 3.
- Kenntnisse der Kunststoffe für die Herstellung von Schäften und für den Unterbau von Schuhen,
- 4.
- Kenntnisse der Trageeigenschaften aller Materialien und ihrer Auswirkungen auf Fuß und Gesundheit,
- 5.
- Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Verarbeitung und Verwendung der Kleb- und Hilfsstoffe,
- 6.
- Kenntnisse der allgemeinen Körperlehre des Menschen und der Anatomie des Fußes und des Beins,
- 7.
- Kenntnisse über Erkrankungen des Fußes,
- 8.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,
- 9.
- Bearbeiten von Bodenmaterial durch Zuschneiden, Stanzen, Aufrauhen, Schärfen, Fräsen, Schleifen, Glasen, Bimsen und Ausputzen, Rangieren der Bodenteile, Zwicken, Einbinden, Einstechen, Ausballen, Doppeln, Kunststoff-Schweißen, Durchnähen und Zwienähen in Hand- oder Maschinenarbeit,
- 10.
- Maßnehmen,
- 11.
- Anfertigen von Fußumrißzeichnungen und Trittspuren,
- 12.
- Auswählen und Zurichten der Leisten,
- 13.
- Entwerfen von Schaftgrundmodellen und Einzelteilen nach Leistenkopie oder Winkelsystem und Fertigen der Ausfellmodelle nach den Anforderungen des Gebrauchs in Beruf, Sport und Mode,
- 14.
- Ausfellen, Schärfen, Buggen, Montieren, Steppen und Zwicken der Schäfte,
- 15.
- Herstellen von Klebeverbindungen,
- 16.
- Vulkanisieren,
- 17.
- Reinigen, Färben und Auffrischen,
- 18.
- Längen und Weiten,
- 19.
- Pflegen von Schuhen,
- 20.
- Pflegen und Instandhalten der Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5000/b13472.htm