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2. Abschnitt - Schuhmachermeisterverordnung (SchuhmMstrV)

V. v. 08.12.1982 BGBl. I S. 1677; aufgehoben durch § 12 V. v. 03.03.2014 BGBl. I S. 220
Geltung ab 01.06.1983; FNA: 7110-3-74 Handwerk im Allgemeinen
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2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als drei Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als zwölf Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der folgenden Arbeiten anzufertigen:

1.
Anfertigen von einem Paar Maßschuhe mit Maßnehmen und Übertragen der Maße auf den Leisten und Befestigen des Bodens nach Wahl. Hierbei ist einer der beiden Schuhe fertigzumachen und auszuleisten, der andere nach dem Einstechen, Einbinden, Durchnähen oder Einkleben offen zu lassen;

2.
Instandsetzen von

a)
einem Paar Herrenschuhe mit Ledersohlen und gestifteten Lederabsätzen,

b)
einem Paar Damenschuhe mit Ledersohlen und Laufflecken unter Beachtung des richtigen Standes der Schuhe und

c)
einem Paar verformter Schuhe durch Stellungskorrektur am Unterbau unter Berücksichtigung der fußgerechten Tragfähigkeit;

3.
Anfertigen von einem Paar Schäfte nach Leistenkopie oder Winkelsystem einschließlich Schärfen und Buggen der Schaftteile.

(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit eine Beschreibung und die Vorkalkulation vorzulegen.

(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:

1.
ein Bericht über die Meisterprüfungsarbeit,

2.
eine Materialliste,

3.
die Nachkalkulation.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 angefertigt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbeiten auszuführen:

1.
Anfertigen eines Absatzausgleichs mit entsprechender Sohlenkorrektur am getragenen Schuh,

2.
Ausfellen, Schärfen und Buggen von Schaftteilen.

(2) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 angefertigt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbeiten auszuführen:

1.
Aufzwicken eines vorgefertigten Schafts über einen Leisten mit vorgefertigter Brandsohle, Vorder- und Hinterkappe sowie Einstechen von Absatz zu Absatz,

2.
Ausfellen, Schärfen und Buggen von Schaftteilen.

(3) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 angefertigt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbeiten auszuführen:

1.
Aufzwicken eines vorgefertigten Schafts über einen Leisten mit vorgefertigter Brandsohle, Vorder- und Hinterkappe sowie Einstechen von Absatz zu Absatz,

2.
Einbauen von Gelenkfedern oder Armierungsplatten,

3.
Anfertigen eines Absatzausgleichs mit entsprechender Sohlenkorrektur am getragenen Schuh.

(4) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik und Technisches Zeichnen:

a)
Flächen- und Gewichtsberechnung,

b)
Berechnung des Werkstoffbedarfs,

c)
Ermittlung der Materialkosten,

d)
Entwurf von Schaftmodellen nach Leistenkopie oder Winkelsystem,

e)
Entwurf von Bodenbauteilen;

2.
Fachtechnologie:

a)
rationelle Arbeitsplatzgestaltung,

b)
Einsatz und Handhabung von Maschinen, Werkzeugen und Geräten, insbesondere von Fräs-, Schleif- und Poliermaschinen, Näh-, Doppel- und Durchnähmaschinen sowie von Luftdruckgeräten aller Art,

c)
Verklebung von Kunststoffen an Schaft und Boden,

d)
Auf- und Umfärbung von Schuhen und Leder,

e)
Handhabung der Maß- und Trittspurgeräte,

f)
allgemeine Körperlehre des Menschen und Anatomie des Fußes und des Beins,

g)
Erkrankungen des Fußes,

h)
berufsbezogene Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit;

3.
Werkstoffkunde:

a)
Arten, Eigenschaften, Lagerung, Verarbeitung und Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe,

b)
Ermittlung des Qualitätswerts des Leders und der Zu- und Abschlagwerte von Kern- und Ausfallteilen einer Lederhaut für Ausschnitte;

4.
Kalkulation:

Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung wesentlichen Faktoren, insbesondere Material- und Arbeitszeitberechnung, Ermittlung der Gemeinkostenzuschläge und Aufstellung eines Preisverzeichnisses für die Kundschaft.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1 und 2.