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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 1 - Gesetz über die Sammlung des Bundesrechts (BRSG k.a.Abk.)
G. v. 10.07.1958 BGBl. I S. 437; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 114-2 Verkündungswesen
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 114-2 Verkündungswesen
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§ 1
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Bundesrecht ist festzustellen und nach Sachgebieten geordnet in einem besonderen Teil des Bundesgesetzblatts (Teil III) zu veröffentlichen (Bereinigung).
(2) Der Bereinigung unterliegen folgende Verkündungsblätter:
- 1.
- das Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Bundes,
- 2.
- das Reichsgesetzblatt,
- 3.
- das Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes,
- 4.
- das Bundesgesetzblatt,
- 5.
- das Verordnungsblatt für die britische Zone.
(3) Von der Bereinigung sind ausgenommen
- 1.
- Staatsverträge und Abkommen einschließlich der zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Vorschriften,
- 2.
- Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen,
- 3.
- Gesetze über den Haushaltsplan und die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens,
- 4.
- Zoll- und Verkehrstarife, Post- und Fernmeldegebühren,
- 5.
- Rechtsvorschriften der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen,
- 6.
- Rechtsvorschriften oder Teile von solchen, die lediglich die Errichtung, Zuständigkeit, Gliederung und Aufhebung von Behörden und von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie die Gebietseinteilung regeln.
Zitierungen von § 1 Gesetz über die Sammlung des Bundesrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BRSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BRSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in aufgehobenen Titeln
Gesetz über den Abschluß der Sammlung des Bundesrechts
G. v. 28.12.1968 BGBl. I S. 1451; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
§ 1 BRSAbschlG
... der Bereinigung sind außer den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I ...
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