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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Gesetz über die Sammlung des Bundesrechts (BRSG k.a.Abk.)

G. v. 10.07.1958 BGBl. I S. 437; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 114-2 Verkündungswesen
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§ 1



(1) Das Bundesrecht ist festzustellen und nach Sachgebieten geordnet in einem besonderen Teil des Bundesgesetzblatts (Teil III) zu veröffentlichen (Bereinigung).

(2) Der Bereinigung unterliegen folgende Verkündungsblätter:

1.
das Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Bundes,

2.
das Reichsgesetzblatt,

3.
das Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes,

4.
das Bundesgesetzblatt,

5.
das Verordnungsblatt für die britische Zone.

Zu bereinigen ist auch das in den Ländern vor dem 7. September 1949 gesetzte Recht, soweit es Bundesrecht geworden ist.

(3) Von der Bereinigung sind ausgenommen

1.
Staatsverträge und Abkommen einschließlich der zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Vorschriften,

2.
Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen,

3.
Gesetze über den Haushaltsplan und die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens,

4.
Zoll- und Verkehrstarife, Post- und Fernmeldegebühren,

5.
Rechtsvorschriften der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen,

6.
Rechtsvorschriften oder Teile von solchen, die lediglich die Errichtung, Zuständigkeit, Gliederung und Aufhebung von Behörden und von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie die Gebietseinteilung regeln.


§ 2



(1) Der Bundesminister der Justiz bereitet die Sammlung des Bundesrechts in Zusammenarbeit mit den Ländern vor.

(2) Nicht aufzunehmen sind Vorschriften oder Teile von Vorschriften, wenn und soweit sie

1.
aufgehoben sind,

2.
ausdrücklich oder gegenständlich befristet sind und wenn diese Frist abgelaufen ist,

3.
durch Neuregelung ersetzt sind,

4.
von einer nicht mehr geltenden Vorschrift abhängig sind,

5.
einen überholten Tatbestand oder ein überholtes Rechtsverhältnis voraussetzen,

6.
vollzogen sind.

(3) Änderungen, Ergänzungen und Teilaufhebungen sind in den Text einzuarbeiten und durch Bezeichnung ihrer Verkündungsstellen kenntlich zu machen. Neufassungen ganzer Vorschriften sind auch dann die alleinige Grundlage für die Bereinigung, wenn sie lediglich auf Grund einer Ermächtigung bekanntgemacht worden sind; mit der Neufassung gelten die ihr zugrunde liegenden Rechtsvorschriften als in die Sammlung aufgenommen.

(4) Überschriften können vereinfacht, Einleitungs- und Schlußformeln sowie Unterschriften weggelassen werden, soweit hierdurch nicht die Bezeichnung der gesetzlichen Grundlage betroffen wird.

(5) Die Rechtsvorschriften der einzelnen Sachgebiete können in bereinigter Form schon vor Erlaß des Abschlußgesetzes laufend veröffentlicht werden.


§ 3



(1) Der Tag, bis zu dem die Rechtsvorschriften erfaßt sind (Abschlußtag), wird durch das Abschlußgesetz bestimmt. Die nicht in die Sammlung aufgenommenen Rechtsvorschriften treten an einem durch das Abschlußgesetz zu bestimmenden Tag außer Kraft (Ausschlußwirkung).

(2) Die Aufnahme von Vorschriften oder von Anlagen kann dadurch ersetzt werden, daß lediglich Überschrift, Datum und Fundstelle, gegebenenfalls unter Bezeichnung der noch als gültig angesehenen Teile, im Text der Sammlung veröffentlicht werden.

(3) Nicht aufgenommene Rechtsvorschriften bleiben auch für die Zukunft auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Vorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind.

(4) Durch Aufnahme in die Sammlung werden ungültige Vorschriften nicht gültig, landesrechtliche Vorschriften nicht Bundesrecht.


§ 4



Von der Ausschlußwirkung bleiben unberührt

1.
Übergangsbestimmungen,

2.
Bestimmungen über die Geltung oder Nichtgeltung von Vorschriften im Land Berlin oder im Saarland.


§ 5



Der Bundesminister der Justiz kann die Sammlung nach dem Abschlußtag durch Übersichten über die späteren Änderungen oder durch Bekanntmachung des geltenden Wortlautes von Vorschriften ergänzen. Auf solche Ergänzungen findet § 3 keine Anwendung.


§ 6



(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

(2) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.