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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 2 - Gesetz über die Sammlung des Bundesrechts (BRSG k.a.Abk.)
G. v. 10.07.1958 BGBl. I S. 437; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 114-2 Verkündungswesen
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 114-2 Verkündungswesen
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§ 2
(1) Der Bundesminister der Justiz bereitet die Sammlung des Bundesrechts in Zusammenarbeit mit den Ländern vor.
(2) Nicht aufzunehmen sind Vorschriften oder Teile von Vorschriften, wenn und soweit sie
- 1.
- aufgehoben sind,
- 2.
- ausdrücklich oder gegenständlich befristet sind und wenn diese Frist abgelaufen ist,
- 3.
- durch Neuregelung ersetzt sind,
- 4.
- von einer nicht mehr geltenden Vorschrift abhängig sind,
- 5.
- einen überholten Tatbestand oder ein überholtes Rechtsverhältnis voraussetzen,
- 6.
- vollzogen sind.
(3) Änderungen, Ergänzungen und Teilaufhebungen sind in den Text einzuarbeiten und durch Bezeichnung ihrer Verkündungsstellen kenntlich zu machen. Neufassungen ganzer Vorschriften sind auch dann die alleinige Grundlage für die Bereinigung, wenn sie lediglich auf Grund einer Ermächtigung bekanntgemacht worden sind; mit der Neufassung gelten die ihr zugrunde liegenden Rechtsvorschriften als in die Sammlung aufgenommen.
(4) Überschriften können vereinfacht, Einleitungs- und Schlußformeln sowie Unterschriften weggelassen werden, soweit hierdurch nicht die Bezeichnung der gesetzlichen Grundlage betroffen wird.
(5) Die Rechtsvorschriften der einzelnen Sachgebiete können in bereinigter Form schon vor Erlaß des Abschlußgesetzes laufend veröffentlicht werden.
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