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Änderung § 4 MarkschBergV vom 01.10.2019
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§ 4 MarkschBergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung | § 4 MarkschBergV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.11.2019 BGBl. I S. 1581 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Vermessungen über Tage | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Vermessungen über Tage sind an sichere Festpunkte der Landesvermessung oder des Liegenschaftskatasters anzuschließen. 2 In Gebieten, in denen ein Leitnivellements-Netz vorhanden ist, sind die Höhenmessungen an dieses Netz anzuschließen. 3 Die Anschlüsse sind nach Neubestimmung der Festpunkte zu überprüfen. 4 Wenn die Genauigkeit es erfordert, sind die Ergebnisse der angeschlossenen Messungen zu berichtigen oder neue Messungen durchzuführen. (2) 1 Im Bereich der Küstengewässer gilt Absatz 1, wenn die örtlichen Gegebenheiten es zulassen. 2 In den Fällen, in denen ein Anschluß an Festpunkte der Landesvermessung nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, sowie im Bereich des Festlandsockels ist die Ortsbestimmung mit Hilfe der nichtnavigatorischen Funkortung oder der Satellitengeodäsie durchzuführen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Vermessungen über Tage sind an die amtlichen Netze anzuschließen. 2 Die Anschlüsse sind nach Neubestimmung der amtlichen Netze zu überprüfen. 3 Wenn die Genauigkeit es erfordert, sind die Ergebnisse der angeschlossenen Messungen zu berichtigen oder neue Messungen durchzuführen. (2) 1 Im Bereich der Küstengewässer gilt Absatz 1, wenn die örtlichen Gegebenheiten es zulassen. 2 In den Fällen, in denen ein Anschluß an amtliche Netze nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, sowie im Bereich des Festlandsockels ist die Ortsbestimmung mit Hilfe geeigneter Messverfahren durchzuführen. |
(3) Bei der Fortführung von Messungen ist die Brauchbarkeit der Anschlußpunkte und Anschlußwerte zu überprüfen. (4) 1 Vermessungspunkte von nicht nur vorübergehender Bedeutung sind dauerhaft zu vermarken. 2 Über diese Vermessungspunkte sind Nachweise zu führen. 3 Die Nachweise sind durch Netzübersichten mit der Eintragung von Festpunkten grundlegender Vermessungen und von Messungsdifferenzen zu ergänzen, wenn die Übersicht über das Vermessungsnetz anders nicht sicherzustellen ist. |
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