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Änderung § 10 MarkschBergV vom 01.10.2019
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§ 10 MarkschBergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung | § 10 MarkschBergV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.11.2019 BGBl. I S. 1581 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Nachtragungsfristen für das Rißwerk | |
(1) 1 Der Unternehmer hat das Rißwerk innerhalb der in Anlage 4 Teil 1 festgesetzten Fristen vollständig nachtragen und die Angaben nach Anlage 4 Teil 2 unverzüglich eintragen zu lassen. 2 Die zwei Stücke des Rißwerks (§ 63 Abs. 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes) müssen zum Zeitpunkt der Anfertigung und der vorgeschriebenen Nachtragungen inhaltsgleich sein. 3 Das Einreichen an die zuständige Behörde (§ 63 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes) hat unverzüglich nach der Anfertigung und der Nachtragung zu erfolgen. (2) 1 Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß 1. diejenigen Auszüge aus dem Rißwerk oder andere auf der Grundlage des Rißwerks angefertigte rißliche Darstellungen, die den Anträgen auf Zulassung von Betriebsplänen oder sonstigen sicherheitlich bedeutsamen Anträgen beizufügen sind, zum Zeitpunkt der Antragstellung vollständig nachgetragen sind und im übrigen mit den Eintragungen im Rißwerk übereinstimmen und | |
(Text alte Fassung) 2. spätestens mit der Anzeige über die Einstellung des Betriebes oder der Einreichung des Abschlußbetriebsplanes das Rißwerk zum Zeitpunkt der Einstellung des Betriebes vollständig nachgetragen und abgeschlossen wird. 2 Der zuständigen Behörde hat er auf Verlangen zusätzlich den Urriß und andere Unterlagen, soweit sie für dessen Nachvollziehbarkeit erforderlich sind, einzureichen. (3) Die zuständige Behörde kann die Fristen nach Anlage 4 Teil 1 in Einzelfällen verkürzen oder verlängern, wenn der Schutz Beschäftigter oder Dritter vor Gefahren im Betrieb oder der Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit oder des öffentlichen Verkehrs, auch unter Berücksichtigung des Abbaufortschritts, dies erfordert oder zuläßt. | (Text neue Fassung) 2. das Risswerk bis zum Ende der Bergaufsicht vollständig nachgetragen und abgeschlossen wird; soweit die Bergaufsicht über Teile des Betriebes endet, kann für diese auf Antrag des Unternehmers und Zustimmung der zuständigen Behörde entsprechend verfahren werden. 2 Satz 1 Nummer 2 ist nicht für Betriebe anzuwenden, bei denen bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung das Risswerk vollständig nachgetragen und abgeschlossen wurde. 3 Der zuständigen Behörde hat er auf Verlangen zusätzliche Unterlagen einzureichen, soweit sie für die Nachvollziehbarkeit des Risswerks erforderlich sind. (3) Die zuständige Behörde kann die Fristen nach Anlage 4 Teil 1 in Einzelfällen verkürzen oder verlängern, wenn, auch unter Berücksichtigung des Abbaufortschritts, dies erfordert oder zulässt: a) der Schutz Beschäftigter oder Dritter vor Gefahren im Betrieb, b) der Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit oder des öffentlichen Verkehrs oder c) die Durchführung der Bergaufsicht. |
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