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Änderung § 12 MarkschBergV vom 01.10.2019

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§ 12 MarkschBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung
§ 12 MarkschBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.11.2019 BGBl. I S. 1581

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Ausnahmen von dem Erfordernis des Grubenbildes


(1) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen für

1. einen übertägigen Gewinnungsbetrieb,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. einen Gewinnungsbetrieb mit Bohrungen von über Tage, durch den keine untertägigen Hohlräume außerhalb des Bohrlochs hergestellt werden,

(Text neue Fassung)

2. einen Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetrieb mit Bohrungen von über Tage, durch den keine untertägigen Hohlräume außerhalb des Bohrlochs hergestellt werden,

3. einen Porenspeicher oder

4. einen Betrieb zur Gewinnung in alten Halden

Ausnahmen von der Verpflichtung des Unternehmers zulassen, ein Grubenbild als Teil des Rißwerks nach § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesberggesetzes anfertigen und nachtragen zu lassen (Ausnahmebewilligung).

(2) Eine Ausnahmebewilligung darf nur erteilt werden, wenn

1. gefährliche Bodenbewegungen einschließlich Böschungsbewegungen und damit zusammenhängende Bergschäden nach allgemeiner Erfahrung nicht zu erwarten sind,

2. eine weiträumige Grundwasserabsenkung nicht verursacht wird,

3. eine Beeinträchtigung weder durch noch für benachbarte Betriebe, auch stillgelegte, eintreten kann,

4. die für den Betrieb in Anspruch genommenen Flächen, die Anordnung und der räumliche Zusammenhang der Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen so beschaffen sind, daß nachteilige Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Leitung des Betriebes und eine Erschwerung der Bergaufsicht nicht zu besorgen sind,

vorherige Änderung

5. für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche der Wiedernutzbarmachungsriß nach Anlage 3 Teil 2 Nr. 14 ausreicht,

6. Bodenschätze, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, nicht beeinträchtigt werden können.

(3) 1 In den Fällen, in denen eine Ausnahmebewilligung erteilt wird, hat der Unternehmer bei einem übertägigen Gewinnungsbetrieb im Tageriß und bei den Betrieben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 in einer besonderen Darstellung, die Bestandteil der sonstigen Unterlagen des Rißwerks wird, die Angaben nach Anlage 3 Teil 2 Nr. 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.6 und 1.5 eintragen zu lassen. 2 Zusätzlich hat der Unternehmer ein- und nachtragen zu lassen bei

1. einem übertägigen Gewinnungsbetrieb die Angaben nach Anlage 3 Teil
2 Nr. 3.1.9, 6.1.2 bis 6.1.4 und 6.2 Satz 2 sowie betriebliche Sicherheitsabstände,

2. einem Gewinnungsbetrieb mit Bohrungen von über Tage oder einem Porenspeicher die Angaben nach Anlage 3 Teil 2 Nr. 9.2 bis 9.6,

3. einem Betrieb zur Gewinnung in alten Halden die Angaben nach Anlage 3 Teil 2 Nr. 12.1.



5. für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche der Wiedernutzbarmachungsriß nach Anlage 3 Teil 2 Nummer 15 ausreicht,

6. Bodenschätze, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, nicht beeinträchtigt werden können,

7. die technische Ausführung und Komplexität der Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen in Verbindung mit der Sicherheit der Oberfläche es zulassen,

8. Einträge von Stoffen aus Halden, Schlamm- und Klärteichen in den Boden oder das Grundwasser, die zu schädlichen Boden- oder Gewässerveränderungen führen können, nicht stattgefunden haben und nicht zu besorgen sind.

(3) 1 In den Fällen, in denen eine Ausnahmebewilligung erteilt wird, hat der Unternehmer

1.
bei einem übertägigen Gewinnungsbetrieb anstelle des Tagerisses eine besondere rissliche Darstellung anfertigen und nachtragen zu lassen, in der die Angaben nach Anlage 3 Teil 2 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa bis ff, Nummer 2 Buchstabe e, Nummer 2 Buchstabe f, Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, cc, ee, ff und hh, Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii, Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb bis dd und Nummer 7 Buchstabe b Satz 2 einzutragen sind,

2. bei einem Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetrieb mit Bohrungen von über Tage oder bei einem Porenspeicher eine besondere rissliche Darstellung anfertigen und nachtragen zu lassen, in die die Angaben nach Anlage 3 Teil 2 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa bis ff, Nummer 2 Buchstabe e, Nummer 2 Buchstabe f, Nummer 10 Buchstabe b bis f und Nummer 14 Buchstabe a einzutragen sind,

3. bei einem Betrieb zur Gewinnung in alten Halden eine besondere rissliche Darstellung anfertigen und nachtragen zu lassen, in die die Angaben nach Anlage 3 Teil 2 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa bis ff, Nummer 2 Buchstabe e, Nummer 2 Buchstabe f und Nummer 13 Buchstabe a einzutragen sind.

2 Die besondere rissliche Darstellung ist in diesem Fall ein Bestandteil der sonstigen Unterlagen des Risswerkes.