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Änderung § 4 HKWAbfV vom 01.02.2007

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§ 4 HKWAbfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung
§ 4 HKWAbfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7b V. v. 20.10.2006 BGBl. I 2298
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Erklärung über die Verwendung von Lösemitteln


(Text alte Fassung)

Nimmt der Betreiber der in § 1 Abs. 1 genannten Anlagen nach § 3 Abs. 1 den Vertreiber auf Rücknahme gebrauchter Lösemittel in Anspruch, so hat er gegenüber dem Vertreiber oder dem von ihm bestimmten Dritten eine Erklärung über die Art und Verwendung der Lösemittel nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Muster abzugeben. § 11 Abs. 2 und 3 des Abfallgesetzes in Verbindung mit den Vorschriften der Abfallnachweis-Verordnung bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

Nimmt der Betreiber der in § 1 Abs. 1 genannten Anlagen nach § 3 Abs. 1 den Vertreiber auf Rücknahme gebrauchter Lösemittel in Anspruch, so hat er gegenüber dem Vertreiber oder dem von ihm bestimmten Dritten eine Erklärung über die Art und Verwendung der Lösemittel nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Muster abzugeben.