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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2017 aufgehoben
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Dritter Teil - Verordnung über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel (EzHdlAusbV k.a.Abk.)
V. v. 16.07.2004 BGBl. I S. 1806, 2007 S. 2203; aufgehoben durch § 31 V. v. 13.03.2017 BGBl. I S. 458
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-329 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-329 Berufliche Bildung
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Dritter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf Kaufmann im
Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel
Dritter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel
§ 12 Ausbildungsberufsbild
§ 12 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Der Ausbildungsbetrieb:
- 1.1
-
- 1.2
-
- 1.3
-
- 1.4
-
- 1.5
-
- 1.6
-
- 2.
- Information und Kommunikation:
- 2.1
-
- 2.2
-
- 3.
- Warensortiment;
- 4.
- Grundlagen von Beratung und Verkauf:
- 4.1
-
- 4.2
-
- 4.3
-
- 5.
- Servicebereich Kasse:
- 5.1
-
- 5.2
-
- 6.
- Marketinggrundlagen:
- 6.1
-
- 6.2
-
- 6.3
-
- 6.4
-
- 7.
- Warenwirtschaft:
- 7.1
-
- 7.2
-
- 7.3
-
- 8.
- Grundlagen des Rechnungswesens:
- 8.1
-
- 8.2
-
- 9.
- Einzelhandelsprozesse;
- 10.
- eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2;
- 11.
- drei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste gemäß Absatz 3, wobei mindestens eine Wahlqualifikationseinheit aus den Nummern 1 bis 3 dieser Auswahlliste festzulegen ist.
(2) Die Auswahlliste nach Absatz 1 Nr. 10 umfasst folgende vier Wahlqualifikationseinheiten:
- 1.
- Warenannahme, Warenlagerung:
- 1.1
-
- 1.2
-
- 1.3
-
- 2.
- Beratung und Verkauf:
- 2.1
-
- 2.2
-
- 2.3
-
- 3.
- Kasse:
- 3.1
-
- 3.2
-
- 3.3
-
- 4.
- Marketingmaßnahmen:
- 4.1
-
- 4.2
-
- 4.3
-
(3) Die Auswahlliste nach Absatz 1 Nr. 11 umfasst folgende sieben Wahlqualifikationseinheiten:
- 1.
- Beratung, Ware, Verkauf:
- 1.1
-
- 1.2
-
- 1.3
-
- 2.
- beschaffungsorientierte Warenwirtschaft:
- 2.1
-
- 2.2
-
- 2.3
-
- 3.
- warenwirtschaftliche Analyse:
- 3.1
-
- 3.2
-
- 3.3
-
- 4.
- kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
- 4.1
-
- 4.2
-
- 4.3
-
- 4.4
-
- 5.
- Marketing:
- 5.1
-
- 5.2
-
- 5.3
-
- 6.
- IT-Anwendungen:
- 6.1
-
- 6.2
-
- 6.3
-
- 6.4
-
- 7.
- Personal:
- 7.1
-
- 7.2
-
- 7.3
-
- 7.4
-
- 7.5
-
- 7.6
-
(4) Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Qualifikationseinheit "Grundlagen unternehmerischer Selbstständigkeit" gemäß Anlage 2 Abschnitt IV können ergänzend zu den Fertigkeiten und Kenntnissen der Absätze 1 bis 3 vermittelt werden. Diese Qualifikationseinheit ist nicht Gegenstand der Abschlussprüfung gemäß § 15.
§ 13 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 12 sollen nach den in der Anlage 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel B. v. 20. August 2007 BGBl. I S. 2203 m.W.v. 6. September 2007
§ 14 Zwischenprüfung
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens 120 Minuten durchzuführen. Der Prüfling soll dabei praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten:
- 1.
- Verkauf und Marketing,
- 2.
- Kassieren und Rechnen,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 15 Abschlussprüfung
§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Kaufmännische Handelstätigkeit, Einzelhandelsprozesse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen. In den schriftlichen Prüfungsbereichen Kaufmännische Handelstätigkeit und Einzelhandelsprozesse soll der Prüfling darüber hinaus nachweisen, dass er die inhaltlichen Zusammenhänge der einzelnen Prozessschritte entlang der Wertschöpfungskette beherrscht.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
- 1.
- im Prüfungsbereich Kaufmännische Handelstätigkeit:
In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den folgenden Gebieten:- a)
- Verkauf, Beratung und Kasse,
- b)
- Warenpräsentation und Werbung,
- c)
- Warenannahme und -lagerung,
- d)
- Bestandsführung und -kontrolle,
- e)
- rechnerische Geschäftsvorgänge,
- f)
- Kalkulation
- 2.
- im Prüfungsbereich Einzelhandelsprozesse:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus dem Gebiet Geschäftsprozesse im Einzelhandel bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er fachliche Zusammenhänge bezogen auf Kernprozesse des Einzelhandels von Einkauf und Sortimentsgestaltung über logistische Prozesse bis zum Verkauf und Unterstützungsprozesse wie Rechnungswesen, Personalwirtschaft, Marketing und IT-Anwendungen versteht, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten zu Aufgabenstellungen entwickeln kann; - 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; - 4.
- im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:
Der Prüfling soll im Rahmen eines Fachgespräches anhand einer von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben zeigen, dass er kunden- und serviceorientiert handeln kann. Eine der festgelegten Wahlqualifikationseinheiten nach § 12 Abs. 3 ist Grundlage für die Aufgabenstellung durch den Prüfungsausschuss. Der im Berichtsheft dokumentierte Warenbereich ist im Fachgespräch zu berücksichtigen. Der Prüfling soll dabei zeigen, dass er betriebspraktische Aufgaben unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen, ökologischen und rechtlichen Zusammenhängen lösen kann und über entsprechende Kommunikationsfähigkeiten sowie über warenspezifische Kenntnisse des jeweiligen Warenbereichs verfügt. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen. Das Fachgespräch soll die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten.
(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch gegenüber dem Ergebnis aus allen schriftlichen Prüfungsbereichen das gleiche Gewicht. Innerhalb der schriftlichen Prüfungsbereiche ist folgende Gewichtung vorzunehmen:
- 1.
- Prüfungsbereich Kaufmännische Handelstätigkeit 50 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Einzelhandelsprozesse 30 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Wirtschaft- und Sozialkunde 20 Prozent.
(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsbereiche sowie im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
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