Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 NachwG vom 01.08.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 RL2019/1152-UG am 1. August 2022 und Änderungshistorie des NachwG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 3 NachwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 3 NachwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Änderung der Angaben


(Text alte Fassung)

1 Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ist dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach der Änderung schriftlich mitzuteilen. 2 Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten.

(Text neue Fassung)

1 Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ist dem Arbeitnehmer spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam wird, schriftlich mitzuteilen. 2 Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.