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Änderung § 4 NachwG vom 01.08.2022

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§ 4 NachwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 4 NachwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4 Bußgeldvorschriften


vorherige Änderung

 


(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 eine in § 2 Absatz 1 Satz 2 genannte wesentliche Vertragsbedingung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt,

2. entgegen § 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, eine dort genannte Niederschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder

3. entgegen § 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)